Frage: Kinderkrankengeld

Hallo Frau Bader, ich habe einen 400-Euro-Job. Nun ist mein Sohn krank und ich habe mir vom Kinderarzt eine ärztl. Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ausstellen lassen. Meine Krankenkasse hat mir aber mitgeteilt, dass ich keinen Anspruch auf Krankengeld habe. Bekomme ich dann für die Zeit gar kein Geld oder muss der Arbeitgeber mir die Tage ganz normal bezahlen? Vielen Dank schon mal, Hope1973

Mitglied inaktiv - 27.08.2009, 14:21



Antwort auf: Kinderkrankengeld

Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html) . Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Eine Familienversicherung Ihrer Kinder liegt hier nicht vor. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 27.08.2009



Antwort auf: Kinderkrankengeld

grundsätzlich werden minijobber festangestellten gleichgestellt. so glaube ich auch, daß der ag dir die ausfalltage bezahlen müßte. in der praxis wird aber meist nur bezahlt, was auch gearbeitet wird.....gilt auch für deine eigenen krankheitstage und urlaub.

Mitglied inaktiv - 28.08.2009, 08:29



Antwort auf: Kinderkrankengeld

Lohnfortzahlung durch die Krankenkasse, die für die Zahlung bei erkranktem Kind zuständig ist, gibt es nur, wenn man selbst versichert ist. Bei einem Minijob zahlst Du selbst keine Krankenkassenbeiträge. Wahrscheinlich bist Du also familienversichert und hast daher keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Mitglied inaktiv - 28.08.2009, 10:49



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