Liebe Frau Bader,
ich bräuchte SEHR Ihre Hilfe.
Mein Sohn ist vor 1 Monat,am 27.09.2013 1Jahr geworden und ich bin noch 1 Jahr in Elternzeit(2 Jahre insgesamt)-bis 27.09.2014. Weil ich jetzt kein Elterngeld mehr bekomme,habe ich am 7.10.2013 eine 25 Std.wöchentlich-Stelle eingetreten. Und jetzt habe ich erfahren dass ich erneut Schwanger bin, habe ich in neue Arbeit noch nicht gesagt,habe bisschen Angst,weil ich 6-Monaten Probezeit im Vertrag habe. Ich habe damals noch nichts gewusst,aber ich war schon Schwanger als ich den Arbeitsvertrag unterschriebenen habe, neue ET ist am 07.04.2014. Bitte raten Sie mir was ich in diese Situation jetzt machen soll. Ich wollte wenn es möglich wird Mutterschaftsgeld und Elterngeld beantragen können, ich weiß nur nicht ob es jetzt überhaupt möglich wird und wenn ja, beim welchen AG,soll ich die jetzige Elternzeit kündigen und nur beim neuen AG bleiben?? Ich habe keine Ahnung was ich machen soll? Bitte um Hilfe
Liebe Grüsse!!!
von
dmjm
am 21.10.2013, 12:51
Antwort auf:
HILFE!!! ELTERNZEIT,NEUE STELLE UND WIEDER SCHWANGER-WAS MACHEN??
Hallo,
Sie arbeiten jetzt erst einmal und beenden dann zum Beginn des 2. Mutterschutzes die 1. EZ.
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 21.10.2013
Antwort auf:
HILFE!!! ELTERNZEIT,NEUE STELLE UND WIEDER SCHWANGER-WAS MACHEN??
Liebe Frau Bader! Das bin ich noch mal.
soll ich Mütterschaftsgeld beim alten oder beim neuen AG beantragen? Da wo ich früher gearbeitet habe und jetzt gerade in der EZ bin, habe ich 450€ montl.verdient, jetzt in der neue 25Std-Stelle verdiene ich 1200€. Kann mir der neue AG wegen Schwangerschaft in 6-Monaten-Probezeit kündigen oder bin ich geschützt?
von
dmjm
am 21.10.2013, 13:34