Sehr geehrte Frau Bader,
ich arbeite seit 01/16 bei meinem alten Arbeitgeber und bekomme dort Grundgehalt und Dienstzuschläge. Ich plane einen Arbeitgeberwechsel 08/17. Was würde passieren, wenn ich bis dahin schwanger würde und ins BV gehe?
1. Könnte ich bei meinem alten Arbeitgeber bleiben (Vorraussetzung noch nicht gekündigt) und würde dort das Durchschnittsgehalt mit Dienstzuschlägen bekommen oder müsste ich den neuen Vertrag einhalten und wechseln obwohl ich beim neuen Arbeitgeber nicht gleich anfangen könnte (mit nur Grundgehalt im BV)?
2. Wenn ich bei meinem alten Arbeitgeber nicht kündigen würde, würde der neue Arbeitsvertrag dann automatisch ab Wiedereintritt ins Arbeitsleben gelten oder müsste ich mich komplett neu bewerben?
von
Quietschie11
am 08.11.2016, 13:24
Antwort auf:
geplanter Arbeitgeberwechsel während Beschäftigungsverbot
Hallo,
1. Wenn der neue Vertrag unterschrieben u der alte gekündigt ist, müssen Sie wechseln
2. Sie können ja nicht solange zweigleisig fahren!?
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 08.11.2016
Antwort auf:
geplanter Arbeitgeberwechsel während Beschäftigungsverbot
Hallo,
kommt darauf an:
1.
Wenn der Vertrag beim neuen Arbeitgeber unterschrieben und die alte Stelle fristgemäß gekündigt ist, bekommst Du das Gehalt der neuen Stelle.
2.
Ist die alte Stelle nicht gekündigt, dann läuft der Vertrag ganz normal weiter - auch nach Elternzeit usw.
Aber: Ob ein BV ausgesprochen wird, ist keineswegs sicher. Inzwischen sind da sowohl die Ärzte als auch die Arbeitgeber sehr zurückhaltend (eher wird eine Umsetzung im Betrieb vorgenommen).
Mitglied inaktiv - 08.11.2016, 13:52
Antwort auf:
geplanter Arbeitgeberwechsel während Beschäftigungsverbot
Warum meinst du denn, dass du schwanger ins BV gehen müßtest? Das BV ist eigentlich als Ausnahme vorgesehen, nicht als die Regel.
1. Verstehe die Frage nicht ganz. Wenn du einen Arbeitgeberwechsel planst, kannst du doch auch eine Schwangerschaft so planen, dass sie nicht direkt in den Wechsel fällt. Und somit eine Doppelbelastung vermeiden.
2. Auch diese Frage verstehe ich nicht ganz. Wenn ein Arbeitsvertrag unterschrieben wurde, solltest du den mit deiner Unterschrift als verbindlich betrachten.
Mitglied inaktiv - 08.11.2016, 16:31