Frage: Erziehungsgeld im Ausland EILT!!

Aus beruflichen Gründen meines Ehemannes leben wir in Spanien. Mein Mann ist bei einem dtsch.Arbeitgeber angestellt, arbeitet aber z.Zt.im Ausland ca. 1-2Jahre.Ich bin natürlich mit ins Ausland gezogen, bin aber nicht in einem Beschäftigungsverhältnis tätig ( sind erst im oktober 03 rüber gezogen ), da unser Kind demnächst kommt. Nun habe ich gelesen, das, wenn jemand bei einem dtsch.AG angestellt und im Ausland vorübergehened tätig ist auch Erziehungsgeld beantragen kann, auch wenn der Partner mit im Ausland lebt und nicht erwerbstätig ist? Stimmt das? Wenn das stimmt, wer von uns beiden muß dann das Geld beantragen mein Mann oder ich? Wo müste dieser Antrag gestellt werden, da wo wir zuletzt in Deutschland bei der Gemeinde gemeldet gewesen sin? Und was wird für den Antrag benötigt damit Erziehungsgeld gewährt werden kann z.B. Arbeitsvertrag meines Mannes,Nachweise von´mir etc.?? Ich wäre ihnen für eine schnelle Antwort sehr verbunden.

Mitglied inaktiv - 30.11.2003, 15:31



Antwort auf: Erziehungsgeld im Ausland EILT!!

HAllo, Der Anspruch auf Erziehungsgeld setzt voraus, dass der Berechtigte einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 30 SGB I im Inland hat. Den Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat, die darauf schließen lässt, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Demgegenüber versteht man unter gewöhnlichem Aufenthalt den Ort, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er dort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgebend sind allein die tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten. Auch nicht voll Geschäftsfähige können ohne die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbständig einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen, da § 8 BGB keine Anwendung findet . Einzelne Personengruppen sind von dem Erfordernis des Wohnsitzes ausgenommen, so bei vorübergehender Entsendung eines Arbeitnehmers (liegt vor, wenn im Voraus vereinbart ist, dass der Beschäftigte im Anschluss an die Entsendung in den Geltungsbereich des inländischen Sozialversicherungsrechts zurückkehrt) bzw. Bediensteten ins Ausland (Ausstrahlung: § 4 SGB IV) oder bei Versorgungsbeziehern und Entwicklungshelfern (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 BErzGG), die sich im Ausland aufhalten. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 01.12.2003



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