Frage: Elternzeit-Antrag

Hallo Frau Bader, ich bereit grad meinen Elternzeit-Antrag vor. Man darf ja bis zum 3. Lebensjahr des Kindes Elternzeit nehmen. Ich werde nun aber 1 1/2 Jahre Elternzeit nehmen und danach wieder arbeiten. Die restlichen 1 1/2 Jahre würde ich mir gern aufheben, Falls ich ggf. zru Einschulung wieder Elternzeit nehmen will - oder auch nicht. Sollte ich das in meinen jetzigen Elternzeit-Antrag mit reinnehmen oder versteht sich das von selbst, dass die restlichen Monate quasi verbleiben und ich ggf. bei Einschulung einen neuen Antrag stellen kann? Oder verfallen die Monat, wenn ich jetzt eine Übertragung auf die Zeit nicht beantrage? (Text: Ich beantrage EZ für mein Kind.... Außerdem möchte ich die restlichen 18 Monate Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr meines Kindes übertragen.) Oder muss das gar nicht sein? Danke für die Info und viele Grüße Juliane-Marie

von juliane-marie am 22.05.2020, 14:55



Antwort auf: Elternzeit-Antrag

Hallo, 1. Wenn Sie weniger als 2 Jahren nehmen, haben Sie keinen Anspruch auf Verlängerung. Besser 2 Jahre nehmen und dann TZ in EZ arbeiten. 2. Sie können ohne Zustimmung des AG bis zu 24 Monate nach dem 3. bis zum 8. Geb nehmen. Ich würde es ankündigen, damit er besser planen kann. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 26.05.2020



Antwort auf: Elternzeit-Antrag

Muss nicht, ich persönlich würde dir aber raten 2 Jahre EZ einzureichen, mit dem Hinweis nach 18 Monaten in TZ einzusteigen, erfahrungsgemäß werden die Kinder gerade im ersten Jahr der Betreuung öfter krank. Und ein Jahr EZ zur Einschulung ist immer noch ausreichend. Nimmst du bei der ersten Meldung weniger als 2 Jahre EZ, hast du auch keinen Anspruch auf Verlängerung, Da man sich bei der ersten Meldung für 2 Jahre festlegen muss. Niemand kann dir aber jetzt schon sagen ob du dann einen Betreuungsplatz hast. Zudem stellt sich oft heraus das man dann doch nicht direkt wieder VZ arbeiten will oder kann, da ist es dann deutlich besser die TZ innerhalb der EZ zu arbeiten da der VZ-Vertrag dann nicht gekündigt werden muss sondern weiter ruht. Ist geplant das nach 1,5 Jahren der Vater EZ nimmst ist das natürlich was anderes. Der hat ja auch einen Anspruch auf 3 Jahre. Mit Glück ist man dann oft auch beim 2ten Kind ohne EZ daheim weil es inzwischen weiteren Nachwuchs gab.

von Felica am 22.05.2020, 15:35



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