Sehr geehrte Frau Bader ,
Ich habe ein paar Fragen an Sie bezüglich des Elterngeldes es wäre schön, wenn Sie mir diese beantworten könnten.
Ich vermute jetzt schwanger zu sein und meine Tochter wird am 18.5.2019 1 Jahr alt.Vor meiner Tochter habe ich ein Jahr gearbeitet und habe ab dem 3 monat ein Beschäftigungsverbot erhalten, da ich Physiotherapeutin bin.Bezüglich meiner Arbeit bekomme ich jetzt noch bis zum 18.5.2019 noch Elterngeld .Jetzt zu meiner Frage bei jetzt bestehender Schwangerschaft wie würde das Elterngeld berechnet werden ? Würde mein altes Gehalt mit einberechnet werden und wenn ja in wie weit ? Oder bekomme ich den Mindestsatz?
von
Dnz221
am 07.01.2019, 17:35
Antwort auf:
Elterngeldberechnung
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 08.01.2019
Antwort auf:
Elterngeldberechnung
Nach dem was du in den 12 Monaten vor erneuten Bezug verdient hast, wobei 12-14 Monate EG ausgeklammert werden. Wenn du also recht frisch schwanger bist, wie ich vermute, wirst du ja ET so im August-September haben. wenn du nur 1 Jahr EZ beantragt hast, gehst du eben ganz normal wider ab dem 18.05,19 arbeiten, wie auch geplant. dein Ag wird dann schauen ob wieder ein BV greift oder ob er geeignete Ersatzarbeit hat. Ich denke mal die Frage der Kinderbetreuung habt ihr sicherlich schon gelöst. Wenn VZ, wäre das so oder so das gleiche EG wie beim ersten Kind, bei TZ etwas weniger. Gilt auch wenn TZ in der Ez geplant war.
Falls du länger EZ geplant hattest und keine Kinderbetreuung vorhanden ist, rate ich dir die letzten beiden Monate Basis-EG in EG Plus wandeln zu lassen. Die laufende EZ dann zum neuen Mutterschutz zu beenden. Mit etwas Glück hast du je nachdem wann Mutterschutz beginnt und EG endet, dann gar keinen Monat der mit 0 € berechnet wird, wirst also das gleiche EG wie beim ersten Kind bekommen. Sollten 1-2 Monate mit 0 € in die Berechnung gehen, wird es halt etwas weniger EG beim zweiten Kind, aber da du 10% Geschwisterbonus bekommst, dürfte das dadurch abgefangen werden.
Mindestsatz wird es also auf keinen Fall, zur Beruhigung.
von
Felica
am 07.01.2019, 19:47