Hallo Frau Bader.
Mein Sohn wurde am 02.07.16 geboren. Ich beziehe für 1. Jahr Elterngeld und bin insgesamt 3 Jahre in Elternzeit.
Wir wünschen uns ein 2.Kind. Würden aber auch aufgrund meiner Gesundheit nicht vor dem 1. Geburtstag unseres Sohnes mit dem Versuch ein zweites Kind zu bekommen beginnen.
Habe ich es richtig verstanden, dass das Elterngeld für Kind 2 dann nur 300€ beträgt da ich ja dann kein Einkommen mehr habe? + 75€ Geschwisterbonus?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Viele Grüße
Anitsirk
von
Anitsirk
am 08.02.2017, 21:54
Antwort auf:
Elterngeld beim 2.Kind während Elternzeit?
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.02.2017