Liebe Frau Bader, im April 2019 soll das zweite Kind zur Welt kommen und ich habe eine Frage zur Bemessungsgrundlage beim Elterngeld als „Mischfall“, also mit Einkünften sowohl als Angestellte als auch als Selbstständige/Kleingewerbetreibende. Folgende Überlegungen: -Geplanter Geburtstermin Ende April 2019 -Beginn Mutterschutz März 2019 -Erwerbstätigkeit als Angestellte: Bemessungsgrundlage 12 volle Monate mit Gehalt vor Geburt bzw. Mutterschutz = März 2018 bis Februar 2019 (da im März 2019 bereits Mutterschaftsgeld gezahlt würde) -Zusätzlich Kleingewerbetreibende in 2018 (und vorher) >> also Bemessungsgrundlage (auch für Einkommen aus nicht-selbstständiger Tätigkeit) =Kalenderjahr 2017 -Im Jahr 2017 aber bis März 2017 Elterngeld erhalten für Kind 1 >> also Bemessungsgrundlage vorziehen auf Kalenderjahr 2016 -Im Jahr 2016 aber von April bis Dezember 2016 Elterngeld erhalten für Kind 1 >> also Bemessungsgrundlage vorziehen auf Kalenderjahr 2015 Wäre es richtig für die Berechnung des Elterngeldes für Kind 2 in 2019 die Einkünfte aus dem Kalenderjahr 2015 heranzuziehen? Welche Rolle spielt es, ob das Kleingewerbe nur im Jahr 2018 oder auch schon vorher bestanden hat? Herzlichen Dank vorab für Ihre Antwort und für Ihre tolle Arbeit!
von KaNi am 10.08.2018, 21:40