Elterngeld Mischfall - Angestellte und Kleingewerbe

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld Mischfall - Angestellte und Kleingewerbe

Liebe Frau Bader, im April 2019 soll das zweite Kind zur Welt kommen und ich habe eine Frage zur Bemessungsgrundlage beim Elterngeld als „Mischfall“, also mit Einkünften sowohl als Angestellte als auch als Selbstständige/Kleingewerbetreibende. Folgende Überlegungen: -Geplanter Geburtstermin Ende April 2019 -Beginn Mutterschutz März 2019 -Erwerbstätigkeit als Angestellte: Bemessungsgrundlage 12 volle Monate mit Gehalt vor Geburt bzw. Mutterschutz = März 2018 bis Februar 2019 (da im März 2019 bereits Mutterschaftsgeld gezahlt würde) -Zusätzlich Kleingewerbetreibende in 2018 (und vorher) >> also Bemessungsgrundlage (auch für Einkommen aus nicht-selbstständiger Tätigkeit) =Kalenderjahr 2017 -Im Jahr 2017 aber bis März 2017 Elterngeld erhalten für Kind 1 >> also Bemessungsgrundlage vorziehen auf Kalenderjahr 2016 -Im Jahr 2016 aber von April bis Dezember 2016 Elterngeld erhalten für Kind 1 >> also Bemessungsgrundlage vorziehen auf Kalenderjahr 2015 Wäre es richtig für die Berechnung des Elterngeldes für Kind 2 in 2019 die Einkünfte aus dem Kalenderjahr 2015 heranzuziehen? Welche Rolle spielt es, ob das Kleingewerbe nur im Jahr 2018 oder auch schon vorher bestanden hat? Herzlichen Dank vorab für Ihre Antwort und für Ihre tolle Arbeit!

von KaNi am 10.08.2018, 21:40



Antwort auf: Elterngeld Mischfall - Angestellte und Kleingewerbe

Hallo, Bemessungsgrundlage ist der letzte abgeschlossene Wirtschaftszeitraum vor der Geburt, also 2018. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.08.2018



Antwort auf: Elterngeld Mischfall - Angestellte und Kleingewerbe

Nein, du hast da einen Denkfehler drin: Geburt deines Kindes 2019. Aufgrund deiner Selbstständigkeit gilt für Einkommen aus Selbstständig UND Nichtselbstständigkeit gleichzeitig das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor Geburt deines Kindes, in dem Fall also das Jahr 2018. Es wird nicht (so wie du das gemacht hast) das Kalenderjahr vor dem Bemessungszeitraum der Nichtselbstständigkeit genutzt sondern IMMER das Kalenderjahr vor Geburtsjahr des Kindes. Da du in 2018 weder Elterngeld noch Mutterschaftsgeld bekommen hast, kannst du das Jahr nicht verschieben und die Bemessungsgrundlage bleibt 2018.

von Dojii am 13.08.2018, 07:27



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