Wie verfahre ich dann weiter, wenn mein AG nicht reagiert? Ihn erneut an mein Schreiben erinnern und um Stellungnahme bitten? Bei meiner Tochter habe ich im Jahre 2003 wenigstens eine Antwort erhalten, daß sie mein Schreiben vom ..... zur Kenntnis genommen haben. Muß ja auch wissen, ob der AG damit einverstanden ist, daß ich nun das 3. Jahr meiner Tochter (geboren Juli 2003 anhänge). Hatte damals in einem Schreiben mitgeteilt, daß ich das 3. Jahr aufsparen möchte und da wurde mir vom Büroleiter gesagt, ja, wenn es denn so rechtens ist, ist es okay - habe aber nichts schriftlich. LG Ihre Antwort: Hallo, bei der TZ nach EU hat der Ag die Pflicht, sich zu melden. Sollten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht über den Teilzeitwunsch geeinigt haben, und versäumt es der Arbeitgeber, den Antrag spätestens einen Monat vor Beginn schriftlich abzulehnen, verringert sich die Arbeitszeit wie vom Arbeitnehmer gewünscht („positive Entscheidungsfiktion“). Der Arbeitgeber muss sich damit abfinden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber auf den Antrag gar nicht reagiert. Der Arbeitnehmer sollte seine Arbeitszeit nach Ablehnung durch den Arbeitgeber jedoch nicht eigenmächtig verkürzen, da der Ärger mit dem Arbeitgeber vorprogrammiert ist und es sogar zu fristlose Kündigungen wegen Arbeitsverweigerung kommen kann. Bei der TZ in EZ gilt das leider nicht Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv - 07.05.2009, 15:22