Hallo Frau Bader,
ich bekomme im November (12.11.13) mein erstes Baby.
Mein Mann und ich haben im August 2012 geheiratet ohne danach die Steuerklasse zu wechseln. Im Januar 2013 wurde diese automatisch auf Steuerklasse 4 geändert. Eine Steuerklassenänderung haben wir im März beantragt und diese gilt ab April 2013.(Steuerklasse 3)
Ich werde ab dem 01.10.13 in Mutterschutz gehen.
Ist der Berechnungszeitraum dann von Okt 2012- Sep 2013?
Dann hätten beide Steuerklassen 6 Monate und es würde die Klasse 3 zählen oder zählt die Steuerklasse 1 auch noch mit?
Dann wäre die Steuerklasse 3 ja die längste oder?
Danke und Grüße
Kristin
von
schmu
am 21.07.2013, 17:49
Antwort auf:
Berechnungszeitraum Elterngeld
Hallo,
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 22.07.2013