Sehr geehrte Frau Bader, ich erwarte im August 2015 mein Kind. Aufgrund von Mischeinkünften (Angestellt und freiberuflich tätig) wird zur Elterngeldberechnung das Kalenderjahr 2014 herangezogen. Soweit so gut. Aufgrund der Aufnahme einer Anstellung (20h TZ), war ich die meiste Zeit 2014 gesetzlich pflichtversichert. Das Einkommen aus der Freiberuflichkeit unterlag jedoch nicht der SV-Abgabenpflicht. Ist es rechtens, dass alle Einkünfte aus 2014 zusammenaddiert werden und davon pauschal 21€ Sozialabgaben abgezogen werden, obwohl ich nur für ca. 1/3 der Einkünfte Sozialabgaben abführen musste? Wissen Sie wie das Elterngeld berechnet wird bzw. der rechtliche TAtbestand hierzu ist. Als Freiberuflicher und gleichzeitig Arbeitsnehmer würde man ja ansonsten immens benachteilt bei der EG-Berechnung?! Danke im Voraus. MFG
von Moosmutzel20 am 24.07.2015, 10:52