Frage:
Berechnung Elterngeld bei ALG I ab 30. SSW
Hallo Frau Bader,
ich habe eine Frage zur Berechnung des Elterngeldes vor folgendem Hintergrund:
Vorraussichtlicher ET: 15.05.2014
Bezug von ALG I ab: 1.3.2014
Beginn Mutterschutz: 3.4.2014
Ich weiß, dass das ALG mit Null in die Berechnung einfließt, aber wie verhält es sich mit der Zeit in der ich Mutterschaftsgeld beziehe? Welche Monate werden der Berechnung genau zugrundegelegt ?
Vielen Dank im Vorraus
von
Magdra
am 18.02.2014, 17:18
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld bei ALG I ab 30. SSW
Hallo,
es zählen die letzten zwölf Monate vor Geburt, ab dem Bezug des Arbeitslosengeldes 1 zählen die Monate mit null.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.02.2014
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld bei ALG I ab 30. SSW
Hallo,
es werden die letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt herangezogen. Es gibt dabei aber Ausnahmen. Dazu zählen die Monate mit Mutterschaftsgeldbezug (das Mutterschaftsgeld ist, wie das Elterngeld, eine Lohnersatzleistung). Diese werden nicht mit angerechnet.
In Deinem Fall würden also die Monate April 2013 - März 2014 herangezogen, wobei der März 2014 mit 0 Euro angerechnet wird.
von
MamaJonathan
am 18.02.2014, 22:43
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld bei ALG I ab 30. SSW
Danke :-)
So habe ich das auch interpretiert, wollte nur gerne noch eine Bestätigung haben :-)
von
Magdra
am 19.02.2014, 11:10
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld bei ALG I ab 30. SSW
Danke für die Antwort, auch wenn mir die erste (leider falsche) besser gefallen hätte.
Ich habe aus (aktuellem Anlass) gleich noch eine Anschlussfrage:
Wie verhält es sich wenn ich zum Zeitpunkt des Vertragsablaufs (bis zum Beginn des Mutterschutzes) krank geschrieben bin: Kann ich mich dann überhaupt arbeitslos melden?
Wenn nicht, bin ich weiterhin krankenversichert, habe ich Anspruch auf Krankengeld und welchen Einfluss hätte das auf die Berechnung des Elterngeldes?
von
Magdra
am 19.02.2014, 15:12
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld bei ALG I ab 30. SSW
Hallo,
wieso falsche Antwort?
Ich habe gerade noch mal in meinen EG-Bescheid geschaut: ET war Mitte August 2011. MuSchu begann am 1.7.2011 - herangezogen für die Ermittlung des EG wurden Juli 2010 - Juni 2011. Der Juli 2011 wurde ausgeklammert, weil ich da MuSchu-Geld bekam. Stattdessen wurde als 12. Monat der Juli 2010 hinzugezogen.
ich kopier Dir noch mal was rein:
Hat die berechtigte Person in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt ausschließlich Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit, sind grundsätzlich die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes (=Zwölfmonatszeitraum) maßgebend. Kalendermonate, in denen mindestens für einen Tag einer der nachfolgenden Tatbestände vorgelegen hat, werden bei der Bestimmung der maßgeblichen zwölf Monate nicht berücksichtigt („ausgeklammert“). Sie werden durch die entsprechende Anzahl von Kalendermonaten vor dem ursprünglichen Zwölfmonatszeitraum ersetzt.
Ausklammerungstatbestände sind:
Bezug von Mutterschaftsgeld
Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind
Einkommensverlust wegen einer maßgeblich auf eine Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung
Ableistung von Wehrdienst oder Zivildienst, wenn hierdurch das Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemindert wurde
Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes (Sechswochenfrist vor der Geburt eines Kindes)
Beschäftigungsverbot nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (Schutzfrist nach der Geburt eines älteren Kindes)
Beispiel:
• Kind geboren am 10.06.2013
• ursprünglicher Zwölfmonatszeitraum Juni 2012 bis Mai 2013
• Mutterschaftsgeld ab 28.04.2013
► Maßgeblicher Zwölfmonatszeitraum April 2012 bis März 2013
Sollte sich die Ausklammerung ausnahmsweise nachteilig auswirken, kann hierauf verzichtet werden. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Elterngeldstelle.
von
MamaJonathan
am 19.02.2014, 21:16
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld bei ALG I ab 30. SSW
Danke für deine Mühe, wie geschrieben: die Antwort würde mir ja auch besser gefallen/einleuchten und ich habe den Text auch so interpretiert wie du.
Aber warum sagt die Juristin was anderes?
Vor allem irritiert mich die Passage "ausschließlich Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit", das trifft ja nicht ganz zu...
Aber mittlerweile habe ich ja auch - wie beschrieben noch ein anderes Problem. Ich werde mich am besten mal direkt bei Krankenkasse, und Arbeits-Agentur informieren.
von
Magdra
am 19.02.2014, 21:45
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld bei ALG I ab 30. SSW
Es sagen doch beide das gleiche!
Einkommen vor der Geburt!
Frau Bader erwähnt in ihrer Antwort nur nicht, das der Mutterschutz üblicherweise ausgeklammert wird!
§ 2b Bemessungszeitraum BEEG:
(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person
1. ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
2. während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,...
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 19.02.2014, 22:14
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld bei ALG I ab 30. SSW
Ich denke Frau Bader hat das überlesen. Dass die MuSchu-Monate nicht eingerechnet werden, wissen auch viele nicht, da man immer pauschal sagt, die letzten 12 Monate vor der Geburt zählen. Und da man i.d.R. Gleichbleibendes Einkommen hat, fällt einem wahrscheinlich auch nicht auf, dass nicht die MuSchu-Monate, sondern frühere herangezogen werden.
Mir ist es beim EG des 1. Kind auch nicht aufgefallen. Erst jetzt beim 2., da ich in ähnlicher Situation wie Du bin.
Und das mit dem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit bezieht sich darauf, dass Du ja auch Einkommen aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung etc. erhalten kannst.
Zum anderen Problem: Du meinst sicher eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung? In diesem Fall hast Du keinen Anspruch auf ALG1, da Du jdem Arbeitsmarkt ja nicht zur Verfügung stehst. Ich vermute mal, dass die KK dann Krankengeld zahlt, aber da solltest Du wirklich noch mal nachfragen.
Bist Du in dem "arbeitslosen" Monat schwangerschaftsbedingt krankgeschrieben, dann wird der Monat nicht herangezogen, sondern noch ein weiterer Monat vorher genommen.
von
MamaJonathan
am 19.02.2014, 22:15