Bemessungszeitraum Elterngeldberechnung - Verzicht Ausklammerungstatbestand

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Bemessungszeitraum Elterngeldberechnung - Verzicht Ausklammerungstatbestand

Sehr geehrte Frau Bader, mein ET ist voraussichtlich am 04.08.14. Ich habe zwei Arbeitgeber und möchte bei Arbeitgeber A vor Geburt (07/2014) in Mutterschutz, bei Arbeitgeber B nicht. Für mich wäre es ein Nachteil, wenn der Bemessungszeitraum sich nach vorne verschiebt, d.h. 06/ und 07/2013 einkalkuliert werden. Deshalb kann ich ja auf den Ausklammerungstatbestand verzichten. Meine Frage ist nun: Was genau bedeutet ein Verzicht? Wird das Gehalt bei Arbeitgeber B, wo ich keinen Mutterschutz vor Geburt anmelde, trotzdem in 07/2014 gezählt, aber die Mutterschaftsleistungen durch Arbeitgeber A zählen eben nicht? Oder bedeutet Verzicht, dass beide Zahlungen zählen? Was passiert, wenn in 07/2014 mit Mutterschutz Arbeitgeber A und Arbeit für Arbeitgeber B, dann die Entbindung Ende Juli stattfindet; wird dann der Juli bei Verzichtsangabe des Ausklammerungstatbestandes bei der Bemessungsgrundlage einkalkuliert? Danke für Ihre Hilfe. Monique

von monique_emanu am 09.03.2014, 19:20



Antwort auf: Bemessungszeitraum Elterngeldberechnung - Verzicht Ausklammerungstatbestand

Hallo, es zählen die 12 Mo. vor der Geburt-egal, ob Sie arbeiten o nicht Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.03.2014



Antwort auf: Bemessungszeitraum Elterngeldberechnung - Verzicht Ausklammerungstatbestand

Der Juli wird bei Geburt im Juli auf jeden Fall ausgeklammert, denn das ist schon der Monat, in dem du Elterngeld "beziehst" (auch wenn es nicht ausgezahlt würde). Beide Einkommen würde berücksichtigt, also Geld der KK und die Gelder von den AG. Gruß Sabine

von SumSum076 am 09.03.2014, 19:55



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