Sehr geehrte Frau Bader, mein ET ist voraussichtlich am 04.08.14. Ich habe zwei Arbeitgeber und möchte bei Arbeitgeber A vor Geburt (07/2014) in Mutterschutz, bei Arbeitgeber B nicht. Für mich wäre es ein Nachteil, wenn der Bemessungszeitraum sich nach vorne verschiebt, d.h. 06/ und 07/2013 einkalkuliert werden. Deshalb kann ich ja auf den Ausklammerungstatbestand verzichten. Meine Frage ist nun: Was genau bedeutet ein Verzicht? Wird das Gehalt bei Arbeitgeber B, wo ich keinen Mutterschutz vor Geburt anmelde, trotzdem in 07/2014 gezählt, aber die Mutterschaftsleistungen durch Arbeitgeber A zählen eben nicht? Oder bedeutet Verzicht, dass beide Zahlungen zählen? Was passiert, wenn in 07/2014 mit Mutterschutz Arbeitgeber A und Arbeit für Arbeitgeber B, dann die Entbindung Ende Juli stattfindet; wird dann der Juli bei Verzichtsangabe des Ausklammerungstatbestandes bei der Bemessungsgrundlage einkalkuliert? Danke für Ihre Hilfe. Monique
von monique_emanu am 09.03.2014, 19:20