Guten Tag Frau Bader und Forumsteilnehmer.
Meine 2jährige Elternzeit endet am 06.07.2020. Danach würde mein unbefristet gültiger AV mit 6wöchiger Kündigungsfrist zum Quartalsende greifen.
Verstehe ich §19 BEEG richtig, dass ich bei einer Anwendung mindestens noch 3 Monate im Beschäftigungsverhältnis sein muss, um kündigen zu können? Wäre damit auch gleich der Vollzeit-AV gekündigt, oder muss ich mich hier an die 6 Wochen zum Quartalsende halten?
Aktuell bin ich noch in Teilzeit bei diesem AG beschäftigt und würde, wegen der hohen Kilometerentfernung, auch nur noch Teilzeit arbeiten wollen. Wir sind über 200 MA, einen Betriebsrat gibt es. Theoretisch ist es wohl schwer möglich, meinen Teilzeitwunsch abzulehnen. Irre ich mich hier?
Vielen Dank!
von
2Süße
am 13.02.2020, 10:21
Antwort auf:
§19 BEEG, sind damit alle Arbeitsverträge beim AG gekündigt?
Hallo,
so ganz sehr ich das Problem nicht.
Entweder kündigen Sie zum genauen Ende der EZ - dann mit der Frist nach § 19 BEEG.
Oder vertraglich später oder früher.
Kündigen tun Sie den kompletten Vertrag, da der TZ-Vertrag ja sicherlich mit der EZ endet.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 13.02.2020
Antwort auf:
§19 BEEG, sind damit alle Arbeitsverträge beim AG gekündigt?
Nein, kündigst du auf den 6.07.2020, dann hast du ein 3 monatiges Sonderkündigungsrecht. Was in deinem Vertrag steht, spielt dabei gar keine Rolle. Deine TZ-Vereinbarung ist ja, wenn ich den anderen Thread richtig im Kopf habe, auf die EZ befristet. Den würde ich dann direkt mit kündigen wenn du dort nicht weiter tätig sein willst. Solltest du das nicht wollen, siehe unten.
Zu jedem anderem Datum greift dagegen deine vertragliche Vereinbarung, in deinem Falle also die 6 Wochen zum Quartalsende.
Du musst also nicht erst noch 3 Monate warten nach der EZ um dann zu kündigen.
Willst du weiter in der Firma bleiben, dann würde ich dir dazu raten die EZ zu verlängern und damit auch die TZ-Vereinbarung mit dem AG. Da ihr mehr als 15 Mitarbeiter habt, du dort bereits TZ arbeitest und du mindestens 2 Jahre EZ gemeldet hast, kann der AG das auch nur schwer ablehnen. Das müsste er schon sehr genau begründen. Solltest du auf das Jahr EZ verzichten wollen, oder dieses später nehmen wollen und stattdessen den VZ-Vertrag dauerhaft in einen TZ-Vertrag ändern lassen, dann geht das per Änderungskündigung. Bedenke aber, danach ist der VZ-Job weg und oft ist es schwer später auch wieder aufzustocken. AG und AN sollen sich dazu 3 Monate vor Ende der EZ zusammensetzen, Fristen zu denen die Änderungskündigung aber eingereicht werden sind mir darüber hinaus nicht bekannt. Eigentlich kenne ich das nur so das das dann nahtlos über geht, außer es wird was anderes vereinbart. Wie zB das Resturlaub aus der VZ-Tätigkeit erst verbraucht wird.
Hoffe das hilft dir schon mal.
von
Felica
am 13.02.2020, 10:40