Liebe Frau Bader!
Ich bin Krankenschwester (halbtags) und bin gerade in der 14. Woche schwanger. Ich war bis jetzt krank geschrieben und habe mir gestern meinen Dienstplan für Oktober abgeschrieben. Beim Nachrechnen ist mir dann aufgefallen, daß meine Chefin mir 35 Überstunden geplant(!) hat.
Noch dazu kommt, daß ich die letzten zwei Wochen im Oktober Urlaub habe und dann diese 35 Stunden innerhalb von zwei Arbeitswochen leisten soll, das wäre dann also das Halbtagssoll eines Monats (85 St.)in zwei Wochen. Kann denn das rechtens sein? Wie kann ich mich dagegen wehren?
P.S. ...ich denke, diese vielen Arbeitsstunden sind wegen Personalmangel entstanden...aber doch nicht auf dem Rücken einer Schwangeren? Die Arbeit ist sowieso schon schwer und riskant genug...
Meine zweite Frage fällt etwas kürzer aus...ich werde Ende März entbinden, wieviele Urlaubstage stehen mir dann für das Jahr 2003 zu? Zählt der Entbindungstermin oder der Beginn des Mutterschutzes ?
Ich danke Ihnen recht herzlich für Ihre Antworten, Majali
Mitglied inaktiv - 26.09.2002, 09:56
Antwort auf:
...gleich zwei Fragen...*lang*
Liebe Maja,
2. im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht.
Anspruch besteht aber nach §17 Abs. 1 BErzGG nur auf volle Monate.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen.
Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.
Dies alles ist geregelt im MuSchG und BerzGG.
1.
MuSchG § 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntags*-arbeit
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(1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche,2. von sonstigen Frauen über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwochehinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.
Gruß,
NB
(4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.09.2002