Garantie und Gewährleistung – was
Kunden bei defekter Neuware wissen
müssen

Münzstapel auf Geldscheinen

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Kein halbes Jahr alt und schon kaputt – dies darf bei neu gekaufter Ware nicht passieren. Käufer müssen sich im Handel darauf verlassen können, dass sie ein einwandfreies Produkt erwerben.

Gesetze zu Garantie und Gewährleistung bieten einen guten Schutz. „Die Gewährleistung ist eine unabrückbare gesetzliche Regelung“, erklärt Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Gewährleistung: Anspruch auf Neuware, Reparatur oder Minderung des Kaufpreises

Demnach können Käufer Ware kostenfrei reklamieren, wenn sie innerhalb der ersten 24 Monate nach dem Kauf einen Mangel aufweist. Der Verkäufer ist hier der richtige Ansprechpartner. Kunden haben dann Anspruch auf einen neuen Artikel, Reparatur des Artikels oder auf Minderung des Kaufpreises. Material- und Transportkosten muss der Verkäufer tragen, eine Zuzahlung vom Kunden zu verlangen ist nicht rechtens. Tritt der Mangel innerhalb der ersten zwölf Monate nach Kauf auf, geht man davon aus, dass der Mangel schon am Tag des Kaufs bestand und der Händler müsste nachweisen, dass der Defekt aus einem Bedienfehler des Kunden resultiert. Tritt der Mangel im zweiten Jahr nach dem Kauf auf, muss der Kunde nachweisen, dass er den Schaden nicht verursacht hat. „Bei Gebrauchtwaren hat ein Händler die Möglichkeit, die Gewährleistung auf zwölf Monate herunterzusetzen“, sagt Buttler. Er müsse das dem Kunden beim Kauf aber mitteilen, ansonsten gälten auch hier 24 Monate.

Garantie – eine freiwillige Leistung des Verkäufers

Im Gegensatz zur Gewährleistung gibt es auf die Garantie keinen Rechtsanspruch – der Händler oder Hersteller kann sie freiwillig und kostenlos oder gegen einen Aufpreis anbieten. Hier könne der jeweilige Garantievertragspartner die Spielregeln frei festlegen, sagt Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale. Gibt der Hersteller etwa eine Garantie auf ein Smartphone, kann der Akku davon ausgenommen sein. Oder gibt ein Autohersteller eine Garantie auf seine Fahrzeuge, kann er vorschreiben, dass die Wartungen immer beim Vertragspartner durchgeführt werden müssen. Entsprechend individuell ist auch die Länge der Garantie unterschiedlich. Im Schadenfall ist bei der Garantie immer entscheidend, was vorab festgelegt wurde. Ansprechpartner ist dann entweder der Händler oder der Hersteller selbst. „Manchmal schließt man den Garantievertrag beim Kauf automatisch mit dem Hersteller, indem so eine Garantiekarte in der Packung liegt“, beschreibt der Verbraucherschützer. Dann müssen Kunden sich gegebenenfalls an den Hersteller wenden.

Zusatzgarantie – kann sich bei bestimmten Artikeln bezahlt machen

Für Elektronikartikel, etwa den neuen Fernseher oder einen neuen Fotoapparat, bieten viele Händler eine Zusatzgarantie, die eine längere Laufzeit hat und die man bezahlen muss. Der Abschluss so einer Garantie ist nur dann sinnvoll, wenn sie den Zeitraum ab dem Auslaufen der Gewährleistung abdeckt, empfiehlt Buttler. Bis dahin böte die Gewährleistung umfassenden Schutz. Ratsam kann so eine Zusatzversicherung aber beispielsweise beim Auto sein, wenn jemand besonders viel fährt oder beim Smartphone, wenn Glasbruch mit abgedeckt ist./p>

Streit mit dem Händler: Wohin können Kunden sich wenden?

Der Händler möchte ein defektes Produkt partout nicht ersetzen oder reparieren? Kunden können sich dann, um ihre Ansprüche durchzusetzen, an eine Verbraucherzentrale wenden, an einen Rechtsanwalt oder auch an die Universalschlichtungsstelle des Bundes. Zuvor hilft vielleicht ein kurzer Test, der zeigt, ob man überhaupt einen Anspruch hat. Der kostenlosen Umtausch-Check der Verbraucherzentrale steht zur Verfügung unter www.umtausch-check.de. Nachdem einige Details eingegeben wurden, erhält man eine rechtliche Ersteinschätzung.



Quellen:
Münstersche Zeitung: Garantie und Gewährleistung: Wer haftet für Mängel an Kaufsachen?

Zuletzt überarbeitet: Oktober 2022

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