Hallo und guten Tag,
ich würde um Ihren Rat bitten, aber vorerst zu meiner Situation.
Ich befinde mich in Elternzeit unseres ersten Kindes. Bin jedoch wieder Schwanger geworden und das zweite Kind kommt noch in der Elternzeit des ersten zur Welt.
Ich habe beim Arb.geber zwei Jahre Elternzeit beantragt und auch in dieser Zeit nicht gearbeitet.
Nun zu der Frage:
Ist es Sinnvoll die Elternzeit jetzt vorzeitig (einen Tag vor Beginn des errechneten Mutterschutzes vom zweiten Kind) zu unterbrechen?
Diese übrig gebliebene Zeit kann ich z. B. hinten anhängen, oder?
Ich weiß, dass ich Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (13 Euro pro Tag) erhalten werde. Nur erhalten ich auch etwas von Arb.geber, wenn ich die zwei Jahre zuvor nicht gearbeitet habe?
Kann ich dem Arb.geber schriftlich mitteilen, dass ich die übrig gebliebene Elternzeit anhänge und evtl. das dritte Jahr anhänge, dass mir zusteht.
Den Zeitraum, wann ich das dritte Jahr nehmen, kann ich frei wählen, oder?
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir meine Fragen beantworten könnten und verbleibe mit vielen Grüßen
von
Martha84P
am 10.01.2018, 12:28
Antwort auf:
Zweiter Mutterschutz in erster Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 11.01.2018
Antwort auf:
Zweiter Mutterschutz in erster Elternzeit
Hallo,
Schau, diese Frage wird auf den ersten 3-4 Seiten des Forums circa fünf mal beantwortet.
Lies doch einfach mal, dann findest du die Antwort ganz alleine.
Gruß
D
von
desireekk
am 10.01.2018, 12:54