sandra1005
Hallo Frau Bader, Mein Sohn ist am 20.04.2011 geboren und ich habe zuerst meine Elternzeit um 1 Jahr beantragt, d.h. bis zum 19.04.2012. Ein Einstieg war leider beim AG nicht möglich, somit habe ich eine Verlängerung beantragt bis zum 19.04.2013. Diese hat mein AG auch zugestimmt. Hier hat der AG meines wissens auch Ermessensspielraum, soll heißen er hätte ablehnen können. Ich habe jetzt ein Angebot von meinem AG erhalten am 07.01.13 in Teilzeit anfangen zu können (Beendigung der Elternzeit am 06.01.2013). Ich möchte auchvgerne wieder arbeiten, da ich eine Kinderbetreuung schon habe. Da bei meinem AG im nächsten Jahr mit Stellenabbaumaßnahme zu rechnen ist, habe ich mir überlegt, ein 3tes Jahr Elternzeit zu beantragen bis zum 19.04.2014 und ab dem 07.01.13 während der Elternzeit 22 Stunden zu arbeiten, was ja rechtlich möglich ist. Während der Elternzeit genießt man ja Kündigungsschutz. Jetzt meine Frage: Hat mein AG ein Zustimmungsrecht für das 3te Jahr ? Ich glaube mich zu erinnern, dass er das 3te Jahr zustimmen muss. Dies würde für mich ja 1 Jahr Sicherheit meines Arbeitsplatztes bedeuten. Kurz zusammengefasst: Geburt: 20.04.2011 1 Jahr beantragt: 19.04.2012 1 Jahr verlängert: 19.04.2013 (AG hat zugestimmt) ab 07.01.2013 in Teilzeit (AG will Elternzeit beenden) gewünscht wäre 1 Verlängerung 19.04.2014 (Arbeitsplatzerhaltung) Vielen Dank für Ihre Antwort
Hallo, wenn man direkt nach der Geburt weniger als 2 Jahre beantragt, muss der AG zustimmen. Liebe Grüsse, NB
Pamo
Eine Verlängerung der Elternzeit darf der AG ablehnen.
desireekk
Nee pamo, solange diese EZ bis zum 3. geb des Kindes erflgt und das dritte Jahr betrifft darf er nicht ablehnen. Ich würde also die TZ im Rahmen der EZ vereinbaren und keinesfalls der Aufhaben der EZ zustimmen. Viele Grüße Désirée
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