Vily
Hallo Frau Bader, ich befinde mich aktuell im Mutterschutz mit meinem zweiten Kind und habe nun leider ein Problem bei der Berechnung für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von meinem Arbeitgeber und bitte um Ihre Hilfe. Ab 06.01.21 befinde ich mich in Mutterschutz. Davor war ich in Elternzeit. Die letzten drei gearbeiteten Monate vor dem Mutterschutz bzw. auch vor der Elternzeit von meinem ersten Kind waren März, April und Mai 2019. Diese sind meines Erachtens nach auch relevant für die Berechnung des jetzigen Zuschusses. Zu dieser Zeit hatte ich die Steuerklasse 4. Im Juni diesen Jahres habe ich die Steuerklasse auf 5 gewechselt weil ich kein Elterngeld mehr bekommen habe. Seit Januar 2021 habe ich wieder zur 4 gewechselt. Mein Arbeitgeber zieht nun zur Berechnung zwar das Entgelt der Monate März, April und Mai 2019 heran, nimmt aber die Steuerklasse 5 weil diese vor Beginn des jetzigen Mutterschutzes relevant war. Ist diese Vorgehensweise tatsächlich korrekt? Es ist doch eigentlich das NETTOarbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Beginn des ersten Mutterschutzes relevant oder? Es wäre lieb wenn Sie mir weiterhelfen könnten. Viele Grüße Vily
Hallo, Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, den Differenzbetrag zwischen diesen 13 Euro und dem auf einen Kalendertag entfallenden Netto-Arbeitsentgelt als Zuschuss zu zahlen. Liebe Grüße NB
Himbeere2008
Hast du deine Elternzeit einen Tag vor dem Mutterschutz schriftlich bei deinem Arbeitgeber beendet? Falls ja, lebt dein alter Arbeitsvertrag wieder auf.
Vily
Ja, die Elternzeit habe ich einen Tag vorher beendet. Somit hat doch meine Elternzeit keinerlei Relevanz im Bezug auf die Berechnung oder?
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