Kiwumitherz
Hallo, eine Frage habe ich leider noch! Wenn ich nach der zweijährigen Elternzeit mit Elterngeld plus von Kind1 mit Kind2 schwanger werde und ein Beschäftigungsverbot bekomme, woran orientiert sich das Elterngeld von Kind2? An den Lohnzahlungen des BVs oder am Elterngeld von Kind1?
Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R). Anders, wenn das Kind nach dem 01.09.2021 geboren wird. Wenn man EG Plus bezieht und die Elternzeit wegen einer weiteren Geburt vorzeitig beendet, kann man sich ab dem ersten Geburtstag den Restbetrag auszahlen lassen Liebe Grüße, NB
misses-cat
An der Lohnvorstellung vom BV, kann auch sein das einige Nullrunden dazu kommen
Mitglied inaktiv
Ein BV setzt ja erst nach der Elternzeit ein. Das mögliche BV nach dem dann gültigen Vertrag. Elterngeld bemisst sich immer nach den 12 Monaten vor Geburt. Ist da Lohn wegen BV zählt dieses. Einzig Monate mit Elterngeld nach dem 14. Lebensmonat zählt mit 0€.
Felica
Die Frage macht so schon keinen Sinn. Elterngeld wird immer nach dem Einkommen in den 12 Monaten vor Geburt berechnet. Es werden immer Monate mit mutterschaftsgeld ausgeklammert und Monate in denen schwangerschaftsbedingt Krankengeld bezogen wurde. Was nachgewiesen werden muss. Darüber hinaus werden bis zu 14 Monate EG eines älteren Kindes ausgeklammert. Monate mit EG über den 14ten Monat hinaus werden dabei nicht berücksichtigt. Auch EZ wird nicht berücksichtigt. Monate in denen Frau ein BV hat, gelten wie Arbeit. Da man aber um ein BV zu bekommen, voll arbeitsfähig sein muss und man überhaupt erst einmal am arbeiten sein muss damit es ein BV geben kann, spielt ein BV in der EZ nur dann eine Rolle, wenn innerhalb dieser gearbeitet wird. Wer in der EZ nicht arbeitet, der braucht dagegen auch kein BV. Sofern man in der EZ mit EG plus in TZ arbeitet, fließt das TZ-Gehalt ab dem 15ten Monat mit in die Berechnung ein. Auch dann wenn BV. Das EG dagegen nicht. Da lohnersatzzahlung. Das zählt, wie normales Krankengeld und ALG1 als 0 €.
Kiwumitherz
Hallo, vielen Dank für die ausführliche Erklärung! Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt oder ich stehe auf dem Schlauch, bitte nicht verurteilen
nach der Elternzeit gehe ich wieder Vollzeit arbeiten, aber bekomme bei erneuter Schwangerschaft wieder ein BV. Daher meine Frage, wie sich dann die Berechnung vom Elterngeld für Kind2 zusammensetzen würde.
Mitglied inaktiv
Wenn du Vollzeit zurückkehrt (Kinderbetreuung gesichert?) bekommst du bei einem BV so deinen Lohn im.BV. das BV kann aber erst nach Elternzeit greifen! Dann sind wieder die 12 Monate vorher relevant.
Präriemaus
https://www.elterngeld.net/elterngeld-berechnung.html : "Das Elterngeld wird aus der Summe der positiven Einkünfte im Bemessungszeitraum berechnet. Berücksichtigt wird Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit." Dein jetziges Elterngeld zählt nicht als Berechnungsgrundlage fürs nächste Elterngeld!
Mitglied inaktiv
Platt gesagt.... Fürs gleiche Elterngeld brauchst du 12 vollständige Lohnabrechnungen oder das 2. Kind kommt auf die Welt wenn Kind 1 ungefähr 16 Monate alt ist. Jeder Monat später mindert das Elterngeld wenn man nicht arbeitet
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