Guten Abend Frau Bader,
wir haben eine 2jährige Tochter und erwarten im Sommer Zwillinge.
Aus diesem Grund müssen wir einen Zwilingswagen beschaffen.
Ein normaler Zwillingswagen wiegt +/-18 kg.
Wir wissen, daß ein Kinderwagen im Treppenhaus abgestellt werden darf, wenn es nicht zumutbar ist, diesen in den Keller / die Wohnung zu transportieren.
Wir wohnen im Hochparterre - 5 Stufen hoch, 9 Stufen in den Keller.
Wenn wir den Kinderwagen zusammenklappen, kann man ihn an die Wand oder unter die Briefkästen stellen. Er ragt dann noch etwas heraus.
Die Flucht- und Brandschutzwege bleiben mit knapp einem Meter noch frei.
Ist es möglich, den Kinderwagen im EG abzustellen, oder müssen wir ihn jedes Mal in Einzelteile zerlegen, runter - oder hochtragen, sodaß er nicht im Treppenhaus steht?
Dürfte er auch nachts im EG stehenbleiben? Oder gilt die Abstellerlaubnis nur während der Tageszeit?
Vielen Dank für Ihre Hilfe,
Pureheart
von
Pureheart
am 01.03.2016, 20:55
Antwort auf:
Zumutbarkeit Gewicht Kinderwagen
Hallo,
Kinderwagen im Mietshaus
Beim Streit mit dem Vermieter oder den Mitmietern, ob der Kinderwagen auch im Treppenhaus oder im Eingangsbereich des Hauses abgestellt werden darf, haben Kinderwagenbesitzer meist gute Chancen.
Enthält der Mietvertrag oder die Hausordnung keine konkrete "Kinderwagenregelung", darf der Mieter den Kinderwagen im Hausflur abstellen. Eine Ausnahme erkennen die Gerichte allenfalls dann an, wenn Mitmieter aufgrund des ungünstigen Zuschnitts des Hausflurs und des Treppenhauses durch den abgestellten Kinderwagen erheblich belästigt würden.
Und selbst, wenn im Mietvertrag oder in der Hausordnung eine "Parkverbot" für Kinderwagen im Hausflur vereinbart ist, kann dieses Verbot unwirksam sein. Zum Beispiel dann, wenn niemand durch den abgestellten Kinderwagen behindert wird und / oder wenn der Mieter auf den Abstellplatz im Hausflur angewiesen ist, weil er / sie sonst den Kinderwagen mehrfach täglich einige Stockwerke hoch und wieder runter schleppen müßte.
Quelle: Deutscher Mieterbund
2.Verbot zum Abstellen in der Hausordnung
Mietern in den oberen Stockwerkes eines Mietshauses muß das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur im Erdgeschoß erlaubt werden, urteilte das Amtsgericht Frankfurt. Ein Hausbesitzer hatte eine Mietpartei auf "Unterlassung des Abstellens ihres Kinderwagens in der Zeit von 20 Uhr abends bis 8 Uhr morgens" verklagt. Das Gericht entschied dagegen, daß den im zweiten Stock wohnenden Mietern nicht zugemutet werden könne, den Kinderwagen "ständig über mehrere Treppen herauf- bzw. herunterzutragen".
AG Frankfurt, 33 C 361/97-27 Quelle: Focus Online
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.03.2016