julimami2016
Sehr geehrte Frau Bader, ich bin seit Ende Februar aus schwangerschaftsbedingten Gründen (gesetzlich pflichtversichert) krankgeschrieben und werde dies auch bis zum Beginn der Mutterschutzfrist Mitte Juni bleiben. Bisher war ich in einem Arbeitsverhältnis, dieses läuft aber Ende Juni aus. Ich weiß, dass von Mitte Juni bis Verhältnisende die Krankenkasse ihren Anteil mit 13€ zahlt und der Arbeitgeber den Rest trägt. Wie aber verhält es sich mit dem Mutterschaftsgeld ab dem 01.07. für die verbleibenden Zeiträume des Mutterschutzes (also in diesem Fall 4 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt)? Die Krankenkasse sagte mir nach telefonischer Auskunft, dass ich das Mutterschaftsgeld einerseits von ihr sicher bekomme, da ich zum Zeitpunkt des Beginns des Mutterschutzes ja noch im Arbeitsverhältnis stand und aber gleichzeitig die Höhe des Mutterschaftsgeldes der Höhe des vorangegangenen Krankengeldes entsprechen wird. Bleibt das Krankengeld hier nicht unberücksichtigt, da eine schwangerschaftsbedingte AU vorlag? (So verhält es sich ja auf jeden Fall hinsichtlich des Elterngeldes: hier werden die Monate, in denen ich schwangerschaftsbedingte krank war und Krankengeld bezogen habe nicht genullt!) Falls dies der Fall ist, auf welchen Gesetzestext kann ich mich hier beruhen? Vielen, herzlichen Dank im Voraus und freundliche Grüße
Hallo, die KK übernimmt den Anteil des AG in Höhe von Krankengeld. Die AU wegen schwangerschaftsbednigter Erkrankung darf sich nicht negatib auswirken. Liebe Grüße NB
julimami2016
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung! Auf welches Recht mit Paragraph und Satz kann ich mich hier beruhen? Die Krankenkasse stellt sich nämlich quer :-/ Recht freundliche Grüße
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