Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

wieviel Wochen Mutterschutz bei Frühgeburt

Frage: wieviel Wochen Mutterschutz bei Frühgeburt

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Kürzlich las ich, daß der Gesetzesentwurf "14 Wochen Mutterschutz auf jedem Fall" durch ist und damit ab Sommer 2002 der Mutterschuzt nach verfrühter Geburt (unabhängig von dem Geburtsgewicht des Kindes) um die Tage verlängert wird, die vor Geburt nun nicht in Anspruch genommen werden. Leider ist auch auf offiziellen Websites der Bundesregierung kein konkreter Starttermin der neuen Rechtslage vermerkt. Da mein 2. Kind im Sommer zur Welt kommt und leider wieder mit einer Frühgeburt zu rechnen ist, würde mich schon interessieren, welches Mutterschutzgesetz für mich gelten wird. Wissen Sie näheres?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Liebe Urte, Regelung zur Zeit: Eine Frühgeburt liegt nur dann vor, wenn dieses vom Arzt bestätigt wird. Nicht jedes zu früh geborene Kind ist eine Frühgeburt. Rechtsfolgen beim Vorliegen einer Frühgeburt sind folgende: Die Schutzfrist nach der Geburt wird auf 12 Wochen erhöht, dazu wird ausserdem noch die Zeit gerechnet, die die Frau vor der Geburt nicht in Anspruch nehmen konnte. Für die gesamte Zeit wird, wenn ein Anspruch besteht, Mutterschaftsgeld gezahlt. Geplant: Das Bundeskabinett hat am 05.12.2001 einem Gesetzentwurf zugestimmt, wonach die Mutterschutzfrist auch bei einer vorzeitigen Entbindung auf 14 Wochen festgeschrieben werden soll. a. Die regelmäßige Mutterschutzfrist beträgt in Deutschland vor der Geburt 6 und nach der Geburt 8 Wochen. Nach geltendem Recht wird die vorgegebene Gesamtfrist von 14 Wochen bei einer vorzeitigen Entbindung jedoch nicht erreicht. Künftig soll die Mutterschutzfrist deshalb nach der Geburt um die Anzahl der Tage verlängert werden, die vor der Geburt nicht zum Tragen kamen. b. Außerdem enthält das Mutterschutzgesetz bisher keine Vorschrift zur Urlaubsregelung. Der Gesetzentwurf stellt erstmals klar, dass Mutterschutzfristen und andere Beschäftigungsverbote für schwangere Frauen und Mütter bei der Berechnung des Jahresurlaubs wie Beschäftigungszeiten zählen. Die Frauen erhalten einen Anspruch auf Übertragung ihres Resturlaubs auf das laufende Urlaubsjahr, in dem die Mutterschutzfrist endet, oder auf das nächste Urlaubsjahr. Das Gesetz soll im Sommer 2002 in Kraft treten. Gruß, NB


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