Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Wieviel Mutterschaftsgeld werde ich bekommen?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Wieviel Mutterschaftsgeld werde ich bekommen?

mizuska

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Sehr geehrte Frau Bader, mein Fall ist folgendes: Kind 1 ist am 18.10.2015 geboren, ich habe 1,5 Jahre Elternzeit genommen. Ich soll am 18.04.2017 arbeiten gehen. Nun bin ich erneut Schwanger, Entbindugstermin des zweiten Kindes der 13.Juli.2017. Ich soll für knapp 1,5 Monate arbeiten gehen, danach fängt mein Mutterschutz an. Wie hoch ist in diesem Fall der Arbeitgeberzuschuss? Mein Mutterschutz fängt circa ab 01. Juni an. Nimmt man das Gehalt von Mai 2017, April 2017 und noch ein Gehalt die ich vor meinem ersten MuSchutz bekommen habe und bekommt man den Durchschnitt? Dann werde ich weniger bekommen als vorher, weil ich im April nicht einen vollen Monat arbeite. Oder werde ich ebenso viel bekommen wie vorher? (Ich würde für diese Zeit Vollzeit zurückgehen, mein Gehalt bleibt gleich). Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Sternenschnuppe

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So wie beim ersten Kind. Der Vertrag lebt ja wieder auf wie er war. Das Elterngeld wird nur deutlich weniger als beim ersten Kind.


mizuska

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Liebe Frau Bader, ich weiß, dass die Elternzeit am Tag vor Beginn der Mutterschutz beenden kann. Mein Elternzeit Endet aber 1,5 Monate bevor ich in die Mutterschutz gehen soll. Ich muss also 1,5 Monate arbeiten gehen. Ich verstehe nun nicht, wie man in diesen Fall die Mutterschaftsgeld, besser gesagt der Anteil vom Arbeitgeber rechnen soll. Ich habe schon hier im Forum versucht, eine ähnliche Frage zu finden, habe aber keinen Fall gefunden wo die Elternzeit Endet, und ganz kurz danach die Mutterschutz erneut anfängt. Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.


Sternenschnuppe

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Du bekommst 13€ von der Krankenkasse und den Rest vom AG entsprechend dem was Du laut Vertrag verdienen würdest. Egal ob gar nicht, 2 Wochen oder 5 Monate wieder gearbeitet.


Mitglied inaktiv

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Es ist egal wie viel Zeit zwischen Ende EZ und Beginn neuem Mutterschutz vergeht wenn es um die Höhe des Mutterschutzgeldes geht. Ob Du einen Tag vorher die EZ beendest oder 1,5 Monate arbeitest spielt da keine Rolle. Entscheidend ist alleine die Frage, welcher Vertrag ist aktiv im Mutterschutz. Und wenn du dich eben nicht mehr in EZ befindest, dann gilt der Vollzeitvertrag - und damit eben volles Mutterschutzgeld. Selbst dann wenn du gar keinen oder nur einen Tag gearbeitet hast. Eine Frau welche dagegen auf TZ runtergegangen ist, bekommt dann nur Mutterschutz nach dem TZ-Vertrag. Außer sie arbeitet Teilzeit INNERHALB der EZ und beendet die EZ zum neuen Mutterschutz. Mit Ende der EZ lebt der alte Vertrag wieder auf sofern dieser eben nicht dauerhaft geändert/gekündigt wurde. Würde Frau dagegen die EZ nicht beenden und geht innerhalb der laufenden EZ in Mutterschutz, dann gibt es entweder nur den Anteil von der KK oder aber falls sie TZ innerhalb der EZ arbeitet nur Mutterschutz über Teilzeit. Ist bei dir alles nicht der Fall. Du bist außerhalb der T, dein VZ-Vertrag gilt, also auch volles Mutterschutzgeld. Lediglich EG wird geringer ausfallen wie bei Kind1 da eben Kind 1 älter wie 1 Jahr und du deshalb einige Monate mit 0 € für die Berechnung des neuen EG hast. Wenn das mit dem WEG egal ist da,, könntest Du auch den A bitten deine EZ bis zum neuen Mutterschutz zu verlängern. Bis einen Tag vor Beginn neuen Mutterschutz. Am Tag wo der Mutterschutz beginnt lebt dann der VZ-Vertrag wieder auf und damit volles Mutterschutzgeld. Nur eben dann noch eine Nullrunde mehr wegen Elterngeld.


mizuska

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Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Jetzt ist mir klar.


mizuska

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Vielen Dank für die schnelle Antwort.


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