Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Wie zählt das BV für das Elterngeld?

Frage: Wie zählt das BV für das Elterngeld?

FlipFlop311

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Hallo Frau Bader, Ich bin Krankenschwester und seit Oktober 2020 bei meinem Arbeitgeber beschäftigt. Davor bin ich 2 Monate von Erspartem gereist und hatte somit keinen Verdienst. Ich arbeitete von Oktober bis April mit einer reduzierten Stelle von 60%. Seit April mache ich 80% und verdiene entsprechend mehr. Durch Corona wurde ich in der 5.SSW Anfang August ins BV gestellt. Meine Frage: Setzt sich mein späteres Elterngeld aus den 12 Monaten VOR Erteilung des BV zusammen oder zählt mein BV- Geld als normale gearbeitete Monatsgehälter für das Elterngeld in den 12 Monate Berechnungszeitraum? Denn sollten die 12 Monate VOR dem BV dazuzählen, hätte ich ja noch die 2 nicht-gearbeiteten Monate und die mit reduzierter Stelle, mit in dem Durchschnitt eingerechnet. Sind die BV Monate also „normal gearbeitete Monate“ für das Elterngeld oder nur die wirklich davor normal gearbeiteten Monate? Ganz liebe Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, im Beschäftigungsverbot erhält man den Lohn, den man ohne erhalten würde. Man hat also keine Nachteile. Deshalb müssen diese Monate auch nicht ausgeklammert werden. Liebe Grüße NB


BenLau2021

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Guten Morgen FlipFlop311, ich habe für die Berechnung des Elterngeldes die letzten 12 Monate bzw. da zwei Monate Kurzarbeit ausgeklammert wurden, also 14 Monatsbescheide eingereicht. Diese beinhalteten 6 Monate BV-Lohn. Erst Teilzeit BV (2 Monate), später Vollzeit BV (4 Monate). Bei mir wurde somit der BV-Lohn angerechnet. Liebe Grüße BenLau


BenLau2021

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Guten Morgen FlipFlop311, ich habe für die Berechnung des Elterngeldes die letzten 12 Monate bzw. da zwei Monate Kurzarbeit ausgeklammert wurden, also 14 Monatsbescheide eingereicht. Diese beinhalteten 6 Monate BV-Lohn. Erst Teilzeit BV (2 Monate), später Vollzeit BV (4 Monate). Bei mir wurde somit der BV-Lohn angerechnet. Liebe Grüße BenLau


MamaausM

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Dein normaler BV Lohn zählt ganz normal zum Elterngeld. Relevant sind die 12 Monate vor Mutterschutz. Monate mit Mutterschaftsgeld werden ausgeklammert.


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