Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Wie wird das Elterngeld berechnet wenn ich erneut schwanger werde

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Wie wird das Elterngeld berechnet wenn ich erneut schwanger werde

Seena85

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Mein Sohn ist jetzt 17 Monate .ich habe die vollen 3 jahre Elternzeit beantragt. Gehe seht dem mein Sohn 1 jahr ist in Teilzeit wieder arbeiten. Aber woanders. Nicht bei meinem alten Arbeitgeber. Hier verdiene ich weniger. Wenn ich jetzt schwanger werden würde. Wird das Elterngeld von dem Gehalt gerechnet welches ich vor der Elternzeit bekommen habe oder wird das elterngeld von dem jetzigen Gehalt gerechnet?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Deshalb ist es umso besser, umso früher Sie wieder in Teilzeit arbeiten. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.. Liebe Grüße, NB


Mitglied inaktiv

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Vom jetzigen Gehalt. Deine Elternzeit bzw deren Dauer tut nichts zur Sache. Würdest du gar nicht arbeiten innerhalb dieser, dann würdest du den Mindestsatz bekommen. Nur bis zu 14 Monate EG und die Mutterschutzzeiten sind ausklammerbar. Dafür ist dein erster Sohn aber schon zu alt als das das eine Rolle spielt.


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