Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Wie viel Elterngeld bekäme ich wenn ich in der Elternzeit nochmal schwanger wäre

Frage: Wie viel Elterngeld bekäme ich wenn ich in der Elternzeit nochmal schwanger wäre

Stern060589

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Hallo Frau Bader Ich bräuchte mal Ihre Hilfe. Zurzeit befinde ich mich in Elternzeit hab mir das Elterngeld auf zwei Jahre verteilen lassen ( bekomme monatlich 475€).Meine maus ist nun 15 Monate alt und wir möchten gerne noch ein Geschwisterchen. Nun die Frage wie viel Elterngeld stünde mir zu ,wenn ich in der Elternzeit nochmal schwanger werden würde und nicht vorher nochmal arbeiten gehe ? Ich höre immer was anderes ,einige sagen das Elterngeld bleibt gleich und andere erzählen mir ,ich bekäme dann nur ein Jahr für das zweite Kind 300€, bräuchte daher eine korrekte Antwort um die Zukunft etwas planen zu können. Vielen Dank


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB


Mitglied inaktiv

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Wenn du nicht arbeitest, wird es beim 2. Kind nur mindestsatz von 300€ bzw 150€ egplus Für das gleiche EG wie jetzt müsste Kind 2 jetzt schon lange unterwegs sein. Begründung: Monate mit EG werden im Bezugszeitraum bis zum 14. Lebensmonat ausgeklammert. Dasselbe gilt für die Monate mit Mutterschaftsgeld.


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