Sehr geehrte Frau Bader,
nach einigen Fehlschlägen wurde am 28.2.2013 unsere Tochter geboren. Vorher war ich voll berufstätig. Ich habe nun zwei Jahre Elternzeit beantragt und das Elterngeld auf zwei Jahre gesplittet. Was passiert nun, falls ich während der zwei Jahre Elternzeit wieder schwanger werden sollte? Erhalte ich dann gar kein Elterngeld für das zweite Kind (da ich ja dann in den 12 Monaten vor der Geburt kein Einkommen hatte)? Und falls doch, wieviel stünde mir denn dann zu? Verliere ich dann ein Teil des Elterngeldes für das 1. Kind? Nach den zwei Jahren Elternzeit für meine 1. Tochter habe ich vor nur noch halbtags zu arbeiten.
Vielen Dank für eine kurze Info!
Herzliche Grüße
von
shivaamy
am 26.06.2013, 11:54
Antwort auf:
Wie verhält es sich, wenn ich während der Elternzeit wieder schwanger werde?
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 27.06.2013