Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Wie oft darf ich Elternzeit verlängern beim AG?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Wie oft darf ich Elternzeit verlängern beim AG?

Peter2012

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Hallo Frau Bader, folgende Situation ist es bei uns: Mein Sohn ist im Januar 2012 geboren. Habe 2 Jahre Elternzeit beantragt. Diese ist am 13. Jan abgelaufen und bin erneut schwanger (ET 16. Mai 2014). Ich gehe auf Minijobbasis arbeiten. Der Mutterschutz fängt am 04.04.2014 an. Bis dahin habe ich meine EZ beim AG verlängert (Also vom 14.Jan - 03.April.2014). Für das 2. Kind möchte ich wieder 2 Jahre EZ beantragen und anschließend die restlichen Monate (9,5 Monate) dranhängen. Kriege ich das beim AG durch? Wie oft darf man seine Elternzeit verlängern? Steht mir Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und vom AG des Minijobs zu? lg


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


SumSum076

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Die Verlängerung von 13.01 bis 03.04. bildet keinen neuen Abschnitt. Gleiches gilt für die "Verlängerung" nach den zwei Jahren für Kind 2. Also alles kein Problem, das bekommst du beim AG so durch. Was Schwierigkeiten bringen kann, ist die 9,5 Monate von Kind 1 übertragen lassen zu wollen, über den dritten Geburtstag hinaus. Lehnt der AG das ab, musst du die Elternzeiten für die Kinder abwechseln. Mutterschaftsgeld bekommst du auf jeden Fall von deinem Haupt-AG. Ich mein, vom Minijob-AG auch (sofern dein Job nicht auf die Dauer der Elternzeit beschränkt war). Gruß Sabine


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