Ingeborg15
Hallo Frau Bader, ich befinde mich noch bis Ende August im 3. Jahr Elternzeit für mein 2011 geborenes Kind. Vor der Geburt war ich Vollzeit angestellt und habe im ersten Jahr Elternzeit Elterngeld bezogen. Im Dezember 2012 habe ich in Absprache mit meinem Arbeitgeber bei einem anderen Arbeitgeber eine Minijob-Stelle angetreten. Im April diesen Jahres bekommen wir nun unser zweites Kind. Berechnet sich mein Elterngeld nach dem Gehalt meiner Vollzeitstelle, oder nach dem Minijob? Habe von Bekannten unterschiedliche Angaben bekommen, wie sich das bei Ihnen berechnet hat. Ich möchte einfach nur wissen, welche Gehaltsabrechnungen ich einreichen muss. Viele Grüße und schonmal Danke für Ihre Antwort! Ingeborg15
Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Hallo Immer die der letzten 12 Monate vor Mutterschutz. Also der Minijobs. Deine Bekannten waren vermutlich schneller nach dem ersten Kind wieder schwanger, wodurch Elterngeldmonate durch alten Lohn ersetzt wurden. Allerdings empfehle ich Dir dringend Deine Elternzeit bei. Hauptjob zum Tag vorm neuen Mutterschutz zu beenden. Dann bekommst Du den vollen Mutterschutzlohn wie damals aus der Vollzeitstelle. Du musst das nur anmelden, der AG kann es nicht ablehnen. Bist Du schon im Mutterschutz, dann hole das sofort morgen nach, damit Du nicht noch mehr Geld verlierst.
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