hammor
Hallo Frau Bader, es sind schon viele ähnliche Fragen gestellt worden, aber ich kriege das immer nur halb zusammen. Ein Baby ist in Sicht. Der befristete Arbeitsvertrag wird nicht verlängert und läuft am 12.06.2015 aus. Der Geburtstermin ist voraussichtlich der 28.08.2015. "Arbeitslosmeldung" bis zum 11.03.2015 wird gestellt. Ich gehe davon aus, dass vom 13.06.2015 bis Beginn Mutterschutz (17.07.2015) ALG und Krankenversicherung über die Arbeitsagentur erfolgt. Wer leistet "was" (Mutterschaftgeld und Krankenkasse) in den 6 Wochen bis zur Geburt? Was passiert in den 8 Wochen Mutterschutzfrist nach der Geburt in Bezug auf Mutterschaftsgeld und Krankenkasse? Theoretisch besteht ja ab dem Tag nach der Geburt schon für 12 Monate der Elterngeldanspruch. Grundlage für das Elterngeld ist das Arbeitseinkommen vom 01.08.2014 bis 31.07.2015, ALG Leistungen zählen nicht. Wie ist der Krankenkassenanspruch in den Zeiten des Elterngeldes geregelt? Ab wann spielt ggf. eine Mitversicherung in der KK beim Ehemann eine Rolle. Wenn dieser Fall schon irgendwo beschrieben ist, bitte Hinweis wo ich nachlesen kann. Besten Dank im voraus LG Hartmut
Hallo, grds. können Sie als Schwangere/ mit Kind als arbeitssuchend anerkannt werden. Dann sind Sie beitragsfrei KK versichert u erhalten Arbeitslosengeld bzw Arbeitslosenhilfe (bei Bedürftigkeit). Sie sollten dies aber, wie auch bei einem AG, unverzüglich melden. Sie bekommen als Mutterschaftsgeld das ArbGeld weiter, aber von der KK. Bei einem BV erhalten Sie ebenfalls die Leistungen weiter. Das ist aber problematisch und wird von vielen Ämtern anders gehandhabt. Problematisch ist, dass Sie, sobald das (weitere) Kind da ist, nur als arbeitslos gelten, wenn Sie dem Arbeitsmarkt auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Es kann also sein, dass das zuständige Arbeitsamt einen Nachweis von Ihnen fordert, in wieweit Sie für die Arbeitszeit eine Betreuungsmöglichkeit für das Kind haben. Falls dieser nicht vorgelegt und das AA zum Schluss kommt, dass Sie tatsächlich nicht arbeiten können, bekommen Sie kein Arbeitslosengeld. Und damit endet auch der Bezug von beitragsfreier KK – wenn Sie nicht ArbGeld II erhalten. Liebe Grüße, NB
mirala2015
du kriegst ab 12.06 arbeitslodengeld 1 im mutterschutz zahlt die KK dein Arbeitslosengeldsatz weiter das elterngeld berechnet sich dann aus den letzten 12 monaten vor mutterschutz ab mutterschutz ruht dein arbeitslosengeld, wenn du zb 12 monate anspruch hast auf ALG1 und bis mutterschutz nur ca 2 monate in anspruch nimmst hast du nach elternzeit noch 10 monate anspruch( aber ich glaube nur max 2 jahre ruht der anspruch)
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