Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Welches Gehalt steht der Schwageren zu?

Frage: Welches Gehalt steht der Schwageren zu?

LydiaS

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Hallo, ich berechne u. a.das Gehalt für Erzieherinen in einem e.V. als Träger einer KITA. Eine unserer Erzieherinnen hat nach Beschäftigungsverbot und Mutterschutz am 03.05.2015 ihr erstes Kind entbunden und war bis zum 31.08.2016 in Elternzeit. Auf eigenen Wunsch hin, hat sie am 01.09.2016 das Beschäftigungsverhältnis mit 21,0 h/Wo wieder aufgenommen. Am 19.09.2016 offenbarte sie uns, dass sie erneut ins Beschäftigungsverbot geht, da sie vorraussichlich am 03.05.2017 ihren nächsten Entbindungstermin hat. Nach Erhalt ihres Septembergehalts für die o.g. Arbeitszeit beruft sich jetzt auf den § 11, Abs.1 MuSchuG und ist der Meinung, dass ihr das Gehalt ("der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen") also in gleicher Höhe wie vor der ersten Schwangerschaft zusteht. Die Arbeitszeit betrug damals 36,0 h/Wo. "Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht." Dieser Satz sagt doch eigentlich eindeutig, das der kürzere Zeitraum, also September, zugrunde gelegt wird. Welches Einkommen müssen wir für die Berechnung des Beschäftigungsverbots und des Mutterschutzgeldes zugrunde legen?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, wir beraten hier unentegltlich Mütter -aber keine Arbeitgeber. Liebe Grüße NB


ALF0709

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Sie bekommt das Gehalt, was sie ohne BV bekommen würde, also nach 21 Stunden. Ihr Zitat trifft für das Mutterschutzgeld zu wenn sie kein gleichbleibendes Einkommen erzielt.


Mitglied inaktiv

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Richtig, sie wird für 21 h/Wo bezahlt. Eben für das, was ihr Vertrag zur Zeit festlegt. Keine Chance auf das höhere Gehalt vor der 1. Schwangerschaft!


sternenfee75

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Wobei ja schon fraglich ist, ob sie nicht deshalb die EZ abgebrochen hat, weil sie von der Schwangerschaft wusste und auf das BV spekuliert hat. Auf jeden Fall bekommt sie nur das, was sie aktuell auch verdienen würde. 21 Stunden.


Mitglied inaktiv

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Das gleiche Gehalt wie bei der ersten Schwangerschaft hätte ihr nur zugestanden wenn sie nicht auf 21 Std runtergegangen ist. Und, um es vollständig zu machen, sind die 21 Std auf eine mögliche Teilzeit INNERHALB einer EZ befristet oder hat sie den Vertrag DAUERHAFT auf 21 Std gekürzt. Ist wichtig für das Mutterschutzgeld. Wenn nämlich dauerhaft, dann bekommt sie auch Mutterschutzgeld nur für 21 Std. Wenn TZ innerhalb EZ und sie die laufende EZ zum neuen Mutterschutz beendet, dann würde sie das gleiche Mutterschutzgeld wie bei Kind1 bekommen. Aber nur dann. Und, je nachdem welches BV sie hat, wenn der AG einen Arbeitsplatz hat der mit dem Mutterschutzgesetz vereinbar ist, dann kann er ihr einen Ersatzarbeitsplatz zumuten. Also zB im Büro wo sie keinen Kontakt mit Kleinkindern hat.


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