pinklady99
Hallo Frau Bader, Mein Sohn ist am 27.3.2011 geboren. Seid 1.1.2012 arbeite ich 30 Stunden die Woche und bin bis 27.3.2014 in Elternzeit. Jetzt überlege ich nach der Elternzeit weiter Teilzeit für 30 Stunden zu beantragen. Mein bedenken ist nur dass wir ein zweites Kind wollen und ich dann wieder gerne 1800 als Eltergeld hätte. Ich habe ein Elterngeldrechner im Internet benutzt und habe da ausgerechnet dass ich mit dem Faktor von 0,65 rechnen soll. Somit müsste ich dann mindestens 2770 Netto Verdienst haben um auf 1800 zu kommen. Jetzt weiss ich aber nicht genau was mit Netto Verdienst gemeint ist. Auf mein Gehaltzettel habe ich ein Feld für Netto Verdienst was immer über 2770 ist aber der Auszahlungsbetrag ist meistens unter 2770. Zwischen Netto Verdienst und Auszahlungsbetrag sind Abzüge für Lohnart Freiw. Krankenversicherung und Dienstwagen. Soll ich mit dem Auszahlungsbetrag oder das Feld Netto Verdienst rechnen ? Mit dem Feld Netto Verdienst könnte ich dann wahrscheinlich auf 30 Stunden bleiben. Danke!
Hallo, Ausgangspunkt für die Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens ist bei nichtselbstständig Erwerbstätigen das persönliche steuerpflichtige Brutto-Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes, für das jetzt Elterngeld beantragt wird. Grundlage sind die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Vom so ermittelten Bruttoeinkommen wird ein Abzug für Werbungskosten vorgenommen. Denn das Elterngeld orientiert msich an dem vor der Geburt des Kindes verfügbaren Erwerbseinkommen – und Werbungskosten sind Aufwendungen, diezur Einkommenserzielung aufgebracht werden und die nicht für die allgemeine Lebensführung zur Verfügung stehen. Im Interesse einer einfachen Antragstellung werden diese Kosten mit einem Zwölftel des steuerlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags abgezogen. Das sind monatlich zurzeit 83,33 Euro. Alle für die einzelnen Einkunftsarten aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit ermittelten Beträge werden nun addiert und durch zwölf geteilt. Vom so erhaltenen monatlichen Durchschnittseinkommen aus dem zwölfmonatigen Bemessungszeitraum vor der Geburt werden Steuern und Sozialabgaben in pauschalierter Form abgezogen. Da die pauschalierten Abzüge möglichst nah an den tatsächlichen Abzügen der Eltern liegen sollen, werden bestimmte Abzugsmerkmale – z. B. Steuerklasse, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung – ermittelt.Bei den Steuern werden Abzüge für die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und – sofern der Elternteil kirchensteuerpflichtig ist – für die Kirchensteuer vorgenommen. Die Kirchensteuer wird einheitlich mit 8 Prozent der anfallenden Einkommensteuer angesetzt. Neben den Steuerabzügen finden auch Abzüge für gesetzliche Sozialabgaben statt: Es werden 9 Prozent des Einkommens für die Kranken- und Pflegeversicherung, 10 Prozent für die Rentenversicherung und 2 Prozent für die Arbeitsförderung abgezogen, sofern eine Versicherungspflicht in dem jeweiligen gesetzlichen Sozialversicherungszweig bestanden hat. Der Pauschalabzug für die Rentenversicherung erfolgt auch, wenn eine Beitragspflicht z. B. in ein berufsständisches Versorgungswerk bestanden hat. Der Pauschalabzug für die Kranken und Pflegeversicherung erfolgt nicht bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten. Private Versicherungen führen nicht zum Abzug der jeweiligen Pauschalbeträge. Grundlage für die Berechnung der Sozialabgabenabzüge ist das bereits ermittelte monatliche Durchschnittseinkommen – ohne vorherigen Abzug der Werbungskostenpauschale und ohne Einkünfte aus einem Minijob; Einkünfte aus „Midijobs“ (zwischen 450 und 850 Euro monatlich) werden in vermindertem Umfang nach der „Gleitzonenformel“ einbezogen. Liebe Grüße NB
Ähnliche Fragen
Hallo Frau Bader, Ich befinde mich aktuell noch in Elternzeit mit meinem ersten Kind. Diese geht bis Mai und dann hätte ich in teilzeit arbeiten müssen. Allerdings bin ich jetzt erneut schwanger und mein Chef erteilt mir nach der Elternzeit sofort das BV. Nun habe ich gehört, ich würde während des BV das selbe Geld bekommen wie vor der ersten Sc ...
Ich arbeite derzeit Vollzeit und mein monatliches Bruttoeinkommen beträgt 6200 EUR. Ich möchte nach der Geburt schrittweise wieder arbeiten. Zum Beispiel fange ich an, 2 Stunden pro Woche zu arbeiten, und steigere mich dann allmählich, bis das Kind etwa 30 Monate alt ist und wieder Vollzeit arbeite. In dieser Zeit kann ich Elterngeld Plus beantrage ...
Das wird wie Elterngeldplus berechnet, ja? Aber leider trotzdem meine Fragen: Berechnungsgrundlage ist ja bei Angestellten das Durchschnittsnetto im Berechnungszeitraum, richtig? Womit wird das aber nach Geburt verglichen? Im entsprechenden Lebensmonat des Kindes habe ich 10 Tage ALG2 bezogen und danach angestellt gearbeitet. Zu meiner Überra ...
Hallo Frau Bader, ich habe im Dezember 22 entbunden und bin seither in Elternzeit (Basiselterngeld). Nun steht mein Einstieg im September wieder an, Vollzeit zu den alten Konditionen. Allerdings bin ich nun wieder schwanger und muss, aus gesundheitlichen Gründen, wieder ins Beschäftigungsverbot. Mein voraussichtlicher Termin ist der 28. ...
Hallo Frau Bader, ich hätte eine Frage zu meinem Elterngeld. Ich beziehe für mein erstes Kind bis Juli 2024 das Basis-Elterngeld und würde gerne ein Gewerbe anmelden. Die Zeit während des Elterngeldbezuges nutze ich, um das Geschäft aufzubauen (Online Werbung schalten, Reichweite erhöhen usw.) um im zweiten Elternjahr wenigstens etwas Geld zu v ...
Guten Tag Frau Bader, zur Berechnung des Elterngeldes vom zweiten Kind habe ich eine Frage. Die ersten 14 Lebensmonate von Kind 1 mit Elterngeldbezug werden bekanntermaßen bzgl. des Bemessungszeitraum für Kind 2 „übersprungen“. Wie ist es, wenn man in den letzten 4 Monaten der 14-monatigen Elternzeit mit ElterngeldPlus-Bezug Teilzeit arbeite ...
Hallo, Ich habe eine allgemeine Frage. Ich arbeite schon immer Vollzeit beim gleichen AG! Ich bin seit 01.08.23 im teilweise Beschäftigtungsverbot von 3,5 Stunden. Mein Mutterschutz hat Anfang Dezember begonnen. Ab 01.07.2023 habe ich automatisch eine Gehaltserhöhung bekommen. Nun meine Frage: Da ich ein teilweise Bv seit 01.08. ...
Guten Morgen, mein erstes Kind ist Mitte Januar 2023 geboren, Mutterschutzleistungen habe ich ca. von Ende November 2022 bis Mitte März 2023 erhalten. Anschließend habe ich bis Januar 2024 Elterngeld erhalten. Seit Oktober 2023 arbeite ich wieder in Teilzeit. Mein zweites Kind soll Anfang November 2024 geboren werden, der Mutterschutz beginnt E ...
Hallo, folgende Situation: ich habe einen Vollzeitjob (36std/Woche) und einen Nebenjob (ca. 36std/ Monat). Nun bin ich im 3. Monat schwanger. Ich weiß, dass das durchschnittliche Nettogehalt der letzten 12 Monate vor dem Mutterschutz für die Berechnung des Elterngeldes herangezogen wird (Hauptjob zzgl. Nebenjob). Wie sieht es jedoch aus, wenn f ...
Guten Tag Frau Bader. Meine Frau ist als Tierärztin im Beschäftigungsverbot, da sie noch stillt. Zuvor war sie während der Schwangerschaft ebenfalls im Beschäftigungsverbot. Jetzt war der Plan, dass sie im Sommer abstillt (unsere Tochter ist dann ein Jahr) und wieder in Teilzeit arbeitet und mit Elterngeld Plus aufstockt. Eigentlich war ...
Die letzten 10 Beiträge
- Unterhalt ab 18
- Versicherung - Elterngeldbezug ohne Elternzeit
- Aus Elternzeit direkt ins BV
- Kindeswohlgefährdung wegen Finanzen
- Kindesunterhalt im asymmetrischen Wechselmodell?
- Umzug
- Kann ich Elternzeit von Kind 1 an Elternzeit von Kind 2 dranhängen?
- Beschäftigungsverbot aufheben
- Krankenversicherung Elternzeit
- Krankenversicherung Elternzeit