Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Was ist zu beachten bezüglich EG und EZ bei 2. Kind?

Frage: Was ist zu beachten bezüglich EG und EZ bei 2. Kind?

T.Karo

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Sehr geehrte Frau Bader, unser Sohn wurde am 19.02.2020 geboren. Ich habe EZ & EG für 1 Jahr beantragt. Nun möchten wir erneut schwanger werden. Was muss ich beachten & tun, damit ich das volle EG & EZ erhalte wie bei meinem 1. Kind, um nicht in TZ gehen zu muss: - vor Februar 2021 schwanger werden & Beschäftigungsverbot einreichen? Wie sieht es dann mit der 1. EZ aus - verfällt die Restzeit / wird an die 2. EZ angehängt? - soll ich die 1. EZ auslaufen lassen oder verlängern auf 2 Jahre, falls ich bis Februar nicht schwanger wäre? - wie verhält sich das EG in den jeweiligen Fällen - gibt es Abzüge oder wie bei 1. Kind? Vielen Dank im Voraus


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Ein BV kann man nicht einreichen. 2. Ein Anspruch auf verlängerung gibt es nicht 3. Volles EG bekommen Sie, wenn zwischen den Kindern beim Bezug von EG Plus höchstens 14 Lebensmonate + der Mutterschutz von Kind 2 befindet. Liebe Grüße NB


mellomania

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also als erstes: du kannst kein bv einreichen! sorry,aber was hast du für vorstellungen? bv gibt es, wenn man arbeitet und eine gefahr für mutter und kind da ist. das entscheidet der Arbeitgeber! der arzt kann das in ausnahmefällen auch ausstellen aber das wird alles geprüft. du selber kannst, sorry, doch kein bv einreichen. um das gleiche elterngeld zu erhalten muss kind 2 ca 14 monate nach kind 1 geboren werden. du hast für jedes kind was du zur welt bringst das recht auf drei jahre elternzeit. du musst es nur richtig machen , damit nix verfällt. wie lange möchtest du elternzeit fürs erste kind einrechen? sollte ein mutterschutz in dieser zeit beginnen kannst du die elternzeit auf einen tag vor dem neuen mutterschutz beenden um das volle mutterschaftsgeld zu bekommen. der rest der elternzeit wird dir dann zurückgespielt. ABER nur aus finanziellen gründen kinder zu bekommen, da sage ich ejtzt mal nix dazu.


Mitglied inaktiv

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Eine Verlängerung der EZ muss dein AG nicht zustimmen, wenn du nur 1 Jahr gemeldet hast. Auch kannst du im Falle einer Schwangerschaft die EZ verkürzen um ein BV in Anspruch zu nehmen. Ein mögliches BV greift nämlich erst am 1. Arbeitstag. Und auch nur in der Höge, wie du arbeiten kannst. Ist es nur Teilzeit mangels Kinderbetreuung dann nur darüber. Ein Vollzeit BV gibt es dann nicht. Das gleiche Elterngeld wie jetzt, gibt es wenn Kind 1 14 Monate alt ist, weil dann die 12 Monate Elterngeld und die beiden Monate mit Mutterschaftsgeld ausgeklammert werden.


User-1753445573

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Sie kann die Elternzeit nicht verkürzen falls sie vir Ende der Elternzeit ein BV bekommen würde, aus welchen Gründen auch immer,


Mitglied inaktiv

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O Gott... SOE.... Man sollte nicht nebenbei was anderes machen Das stimmt natürlich. Keine Verkürzung der EZ um ein bv in Anspruch zu nehmen. Ich hoffe, die AP hat das verstanden, das jeder Monat ab dem 1. Geburtstag vom 1. Kind zählt und sie nicht schwanger die EZ verlängern kann um das gleiche Geld zu bekommen. Dem ist nämlich nicht so. Desj


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