Timmy26
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe für mein erstes Kind Elternzeit beim AG beantragt für 3 Jahre welche am 25.03.2014 endet. In diesen drei Jahren habe ich nicht gearbeitet. Ich bekomme im Januar 2014 nochmal Nachwuchs (VET 29.01.2014) Meine Fragen wären: 1.Frage: Ab wann kann ich Elternzeit für zweites Kind nehmen? (Eigentlich nach Ende des Mutterschutzes Beginn wäre 18.12.2013, Ende 26.03.2014) 2.Frage: Auch wenn ich jetzt 3 Jahre nicht gearbeitet habe und noch in einem Arbeitsverhältnis stehe habe ich dann auch Mutterschutz für das zweite Kind? Krankenkasse sagte mir das ich Mutterschaftsgeld erhalten werde. MfG
Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Beende zum Tag vor neuem Mutzerschutz Deine aktuelle Elternzeit ! Schriftich beim AG aufgrund neuen Mutterschutzes. Dann bekommst Du volles Mutterschutzgekd wie damals auch. Elternzeit beginnt immer ab Geburt
SumSum076
1) Wenn du nichts weiter machst, kannst du deine Elternzeit fürs 2. Kind erst beginnen, wenn die erste Elternzeit abgelaufen ist. Also ab 25.03.2014. 2) Ja, du bekommst mit bestehendem Arbeitsvertrag auch in der Elternzeit Mutterschaftsgeld. Allerdings nur die 13 Euro von der Krankenkasse. Daher rate ich auch zu dem Tipp von Sternenschnuppe: Beende schriftlich deine laufende Elternzeit zum Beginn des neuen Mutterschutz. Dann erhältst du das volle Mutterschaftsgeld. Die "frei gewordene" Elternzeit, kannst du (mit Zustimmung deines AG) nach der Elternzeit für Kind 2 nehmen. In dem Fall meldest du die Elternzeit für Kind 2 ab dessen Geburt an. Gruß Sabine
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