Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Wahlhelfer in Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

zur Vita

Frage: Wahlhelfer in Elternzeit

Arthuro

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Hallo Frau Bader, ich bin als Vater 2x 3 Monate in Elternzeit. Mein Arbeitgeber ist eine benachbarte Stadt. Bei uns ist es üblich, dass wir als Mitarbeiter als Wahlhelfer bestellt werden. Das ist auch eine Tätigkeit der ich gerne nachgehe allerdings nicht in meiner Elternzeit. Hinzu kommt das es in meiner Elternzeit 3 Wahlen geben wird.  Meine Frau ist in meiner Elternzeit berufstätig und ich komme den elterlichen Aufgaben und Verpflichtungen nach.  Ich habe gegenüber meinem Arbeitgeber bereits erwähnt das ich in Elternzeit bin und gerne von dem Amt zurück treten würde. Dieser sagt nun das meine Elternzeit kein Grund wäre. Stimmt dies? Da ich in Baden-Württemberg lebe gilt die Gemeindeordnung Baden Württemberg §16. Ich dachte mich dort in Satz 1, Pkt. 7 zu sehen. Bei den letzten Wahlen durfte ein Kollege in Elternzeit zurücktreten daher bin ich nun total überrascht, dass es bei mir nicht so ist. Es ist mir auch nicht bekannt das die Mütter aus Ihrer Elternzeit heraus verpflichtet werden. Liebe Grüße  Arthur


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, tut mir Leid, dass ist öff. Recht, da kenne ich mich nicht aus. Liebe Grüße NB


Ani123

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Zählt das als Arbeitszeit? Wenn ja müsste ihr Arbeitgeber einen Vertrag für TZ in EZ aufsetzen damit sie arbeiten können. Sollte ihnen ohne dem was passieren kann es sein, dass die Berufsgenossenschaft nicht zahlt. Ebenso falls sie privat eine Unfallversicherung usw. haben. Im Vertrag muss drin stehen an welchen Tagen sie tätig sind und zu welchen Zeiten. Steht da nur eine Stundenzahl und als Zeitraum ihre gesamte EZ drin, dann sind sie flexibel in der Zeit einsetzbar. Ohne den Vertrag brauchen sie der Tätigkeit icht nachgehen.  Gerade wenn die Mütter es auch nicht müssen und ein Kollege es auch nicht brauchte könnten sie sagen, dass sie es auch nicht machen. Begeistert wird ihr Arbeitgeber davon nicht sein, weil er mit ihnen plant. Andersherum zeigen sie ihm, dass er nicht frei über sie verfügen kann nur weil er es will. Standhaft werden sie sein müssen, denn vermutlich wird er einen zweiten Versuch starten und nachfragen. Während der EZ müssen sie ihrem Arbeitgeber auch nicht telefonisch,  per E-Mail, usw. zur Verfügung stehen. Wenn sie sehen,dass er anruft gehen sienicht ran. E-Mails können sie lesen, antworten brauchen sie nicht. Selbst wenn ihr Arbeitgeber mitbekommt, dass sie z. B. E-Mails lesen ist das ok, außer er verbietet es ihnen.  Anders sieht es aus wenn sie ehrenamtlich als Wahlhelfer tätig sind. Das dürfen sie in der EZ sein. Müssen tun sie das nicht. Ihr Arbeitgeber kann das nicht von ihnen fordern. Ehrenamt ist freiwillig und wenn sie nicht möchten müssen sie es nicht. Das muss ihr Arbeitgeber akzeptieren. Es sind nämlich zwei verschiedene Sachen: Arbeit und Ehrenamt.  Für ihr Arbeitgeber bedeutet ihre Abwesenheit, dass er jemanden finden muss wer die Arbeit übernimmt. Das Finden ist sein Problem und nicht ihres. Er versucht es sich einfach zu machen indem er sie fordert das zu machen, kann klappen wenn sie es auch wollen. Wenn nicht muss er eine Alternative finden. 


Wunschbaby2022

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Hallo, Wahlhelfer-Sein hat absolut nichts mit deiner Arbeitsstelle und damit auch nichts mit deiner Elternzeit zu tun. JEDER Bürger ist VERPFLICHTET Wahlhelferpflichten auszuüben.  Aber natürlich braucht es keine 80 Mio. Wahlhelfer bei jeder Wahl. Daher ist die Frage wie man zum Erlesenen-Kreis ausgewählt wird. In der Gemeinde meiner Kindheit werden einfach politisch-Interessierte Bürger verpflichtet, sprich diejenigen, die in einer Partei sind. Z.B. war dies mein Bruder. Irgendwann sind Sie dann von meinem Bruder auch auf mich gekommen. Habe meinen Dienst ebenfalls 2-3 Mal erledigt. Auf die nächste "Einladung" habe ich dann darauf verwiesen, dass ich meiner Pflicht gerne nachkomme, aber gerne auch darauf verweisen möchte, dass alle Bundesbürger verpflichtet sind, weshalb Sie doch bitte erst einen anderen Bürger in die Pflicht nehmen sollen. Dies wurde akzeptiert und ich habe nie wieder von Ihnen gehört.  Kurzum: Ja, du bist verpflichtet. Da aber auch alle anderen Bundesbürger verpflichtet sind, kannst du gerne darauf hinweisen. Einen Rechtsanspruch auf "Verzicht" hast du allerdings nicht.


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