Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Vollzeit ab Mutterschutz beantragen

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Vollzeit ab Mutterschutz beantragen

Mitglied inaktiv

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Hallo Frau Bader, ich bin schwanger mit dem zweiten Kind. Eine Freundin empfahl mir, mich ab dem Mutterschutz wieder Vollzeit zu melden. Zur Zeit arbeite ich in Bayern als Beamtin zu 50 % Teilzeit "aus familienpolitischen Gründen" - aber nicht mehr in Elternzeit (das erste Kind ist jetzt vier Jahre alt). Gilt diese Regelung, sich Vollzeit zu melden, auch hier oder nur, wenn ich eine bestehende Elternzeit vorzeitig beende? Vielen Dank und herzliche Grüße o.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, ich kenne mich im bayr. Beamtenrecht nicht aus - aber das würden Sie doch nur wegend er höheren Bezüge tun ohne zu arbeiten. Ich kann mir nicht vorstellen,dass das rechtens ist. Liebe Grüße NB


AKratz

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Hallo Frau Bader, ich bin entsetzt, dass Sie von dieser Möglichkeit/Verankerung im BEEG bis dato nichts gehört haben. Auch wie vorwurfsvoll, dass man ja nur mehr Geld möchte und nichts arbeite. Haben Sie Kinder? Dann sollten Sie wissen, dass ein Schwangerschaftsendstadium ausreichend Arbeit und anstrengend genug ist - nochdazu weil man ja schon andere Kleinkinder hat. Und JA es ist nett vom Arbeitgeber den Betrag zum Vollzeitgehalt aufgestockt zu bekommen. In den Familien ist Geld immer knapp. Das habe auch ich praktiziert und ich kenne einige die das auch getan haben. An die Fragenstellerin - ja einfach den Teilzeitvertrag zu Mutterschutzbeginn kündigen. Ist auch im BEEG verankert und es gibt auch ein Gerichtsurteil dazu - wäre ja sonst bei Mehrfachmüttern versus Erstlingsmutter ungerecht. Siehe Seite 34 http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Mutterschutzgesetz,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf "Endet die Elternzeit während der Schutzfristen oder wird die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen beendet, ist für den nach Ende der Elternzeit verbleibenden Zeitraum die Zuschusspflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers gegeben. Die Höhe des Zuschusses richtet sich in diesen Fällen nach dem Arbeitsentgelt für das Arbeitsverhältnis, das nach Ablauf der Elternzeit wieder aufgelebt wäre, wenn nicht die neue Mutterschutzfrist eingetreten wäre." Ansonsten scheibe genau diese Frage an das Ministerium und lass dir das Beantworten, damit du das Schreiben dem AG vorlegen kannst. VG


AKratz

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