Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Verzicht auf Ausklammerung Mutterschutz - ja oder nein!?

Frage: Verzicht auf Ausklammerung Mutterschutz - ja oder nein!?

Bienelein1988

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Sehr geehrte Frau Bader, mir ist nicht ganz klar, wie ich bei der Ermittlung meines Bemessungszeitraumes für die Berechnung des Elterngeldes am besten vorgehen soll. Meine Situation ist sehr kompliziert und es ergaben sich in den letzten Wochen massive Probleme bezüglich der Steuerklasse, welche sich zum jetzigen Zeitpunkt nur so teilweise erledigt haben: Bis zum Ende meiner ersten Elternzeit (Ende 06/2018) war ich für einige Monate geringfügig beschäftigt. Aufgrund weniger Überstunden im Juni hat mich mein Minijob-Arbeitgeber ohne jegliche Absprache/Zustimmung meinerseits für den letzten Monat noch beim Finanzamt angemeldet, und zwar als Hauptarbeitgeber (Steuerklasse 4), was ja eigentlich schon nicht sein durfte, da ich mich ja in Elternzeit befand und mein aktueller Arbeitgeber nach wie vor mein Hauptarbeitgeber war. Nach Ende meiner Elterzeit gab ich die geringfügige Beschäftigung wieder auf und begann wieder in meinem alten Unternehmen in Vollzeit zu arbeiten, erhielt dort aber nur Steuerklasse 6, da mein Minijob-Arbeitgeber mich bislang immer noch nicht beim Finanzamt abgemeldet hatte und weiterhin die Steuerklasse 4 trug. Nach zig Telefonaten und großen Mühen und Aufwand bekomme ich nun ab September 2018 endlich wieder meinen Lohn nach Steuerklasse 4 berechnet, aber die rückwirdenden Korrekturen für Juli und August 2018 bekomme ich erst mit der Lohnabrechnung für Oktober 2018 ausgezahlt und bestätigt. Ab dem 18,10.2018 gehe ich erneut in den Mutterschutz, sodass ja eigentlich nur die Monate Oktober 2017 bis September 2018 in die Berechnung des Elterngeldes eingehen würden. Lassen sich die Elterngeldstellen darauf ein, dass die Korrekturen (welche erst bei der Lohnabrechnung Oktober 2018 ersichtlich sind) mit in die Berechnung einbeziehen? Oder soll ich besser noch auf die Ausklammerung des Monats Oktober 2018 verzichten? Und wenn ja, was würde das im Konkreten für mich bedeuten? Ich hoffe, Sie verstehen meine Situation und können mir weiterhelfen?! Bei Rückfragen gerne nochmal an mich wenden, dann versuche ich es besser zu erklären. Ich freue mich über eine baldige Rückmeldung Ihrerseits und bedanke mich im Voraus!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R). Liebe Grüsse, NB


Dojii

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Du kannst auf die Ausklammerung des Oktober 2018 nicht verzichten, das hat das Bundessozialgericht letztes Jahr grundsätzlich untersagt. Es sind jetzt zwingen die 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Die Nachberechnungen für Juli und August 2018 muss die Elterngeldstelle berücksichtigen, solange sie auf den Korrekturen eindeutig den Monaten Juli und August 2018 (rückwirkend) zugeordnet sind. Dass sie erst im Oktober 2018 ausgezahlt (und ausgewiesen) werden ist vollkommen egal.


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