Johanna0407
Hallo Frau Bader, die Bemessungsgrenze für das Elterngeld liegt ja neuerdings bei 175 000 Euro steuerbares Einkommen. Wir denken über ein 2. Kind nach. Dieses Jahr würden wir noch drunter liegen, nächstes Jahr drüber. Zählt für das Elterngeld nur das Vorjahr? danke und vg J
Hallo, § 1 Abs. 8 BEEG: Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 175 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 175 000 Euro beträgt. Entscheidend ist also der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum = das letzte Kalenderjahr. Liebe Grüße NB
misses-cat
Bei Angestellten zählen die letzten 12 Monate vor Mutterschutz Bei selbstständigen das letzte abgeschlossene Kalenderjahr
Johanna0407
Aber nur für die Höhe des Elterngelds, oder? Ob man überhaupt Elterngeld bekommt, hängt vom steurbaren Einkommen des Vorjahres ab?
Dojii
Es zählt für die Einkommensgrenze das zu versteuernde Einkommen des Kalenderjahres vor Geburt. Kommt das Kind 2026, zählt 2025. Kommt das Kind erst 2027, dann zählt 2026.
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