Verletztengeldbezug, Umschulung und schwanger, weiterhin arbeitsunfähig

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Verletztengeldbezug, Umschulung und schwanger, weiterhin arbeitsunfähig

Hallo, ich bin seit einem Arbeitsunfall arbeitsunfähig krankgeschrieben. Nun enden die 78 Wochen bald, ich bin aber weiterhin arbeitsunfähig wegen des Arbeitsunfalls und nun schwanger. Evtl steht eine Umschulung an. Solange ich arbeitsunfähig bin, werde ich weiterhin Verletztengeld beziehen, was ich schon weiß. Was ist nun aber mit der neuen Situation schwanger zu sein. Wer muss zahlen und was? und was ist mit der Kinderbetreuung nach der Schwangerschaft ? wer muss dann zahlen und was? Immer vorausgesetzt, dass ich weiter arbeitsunfähig bleiben werde. Danke

von anlest am 08.03.2019, 14:29



Antwort auf: Verletztengeldbezug, Umschulung und schwanger, weiterhin arbeitsunfähig

Hallo, wenn Sie weiter arbeitsunfähig krank sind, werden Sie weiter die Leistungen bekommen wie bisher. Nach der Geburt können Sie Elternzeit nehmen und bekommen unter Umständen das Krankengeld weiter. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.03.2019



Antwort auf: Verletztengeldbezug, Umschulung und schwanger, weiterhin arbeitsunfähig

Eine AU ist immer vorrangig vor anderen Attesten, die Schwangerschaft ändert daran nichts und wird deine Einkünfte nicht erhöhen.

Mitglied inaktiv - 08.03.2019, 14:41



Antwort auf: Verletztengeldbezug, Umschulung und schwanger, weiterhin arbeitsunfähig

sorry wenn ich so frage, aber warum solltest du nicht die betreuung zahlen und was? warum fragst du WER das zahlen soll? WAS zahlen? du erhälst doch krankengeld und gut. und wenn das ausläuft, was für geld möchtest du für was von wem haben? es ist doch DEINE schwangerschaft und DEIN kind. da gibt es auch einen vater oder worum geht es dir?

von mellomania am 08.03.2019, 19:21



Antwort auf: Verletztengeldbezug, Umschulung und schwanger, weiterhin arbeitsunfähig

Nach der Geburt gibt es EG. was wohl Mindestsatz wird. Ob darüber hinaus was gezahlt wird keine Ahnung. Ich würde eher sagen nein sofern du planst daheim zu bleiben. das du eine Kinderbetreuung findest die ein Neugeborenes direkt nach dem Mutterschutz betreut bezweifel ich. Also entweder du betreust, der Kindsvater oder wer aus der Familie. EG gibt es aber nur wenn du nicht mehr wie 30 Std die Woche arbeitest bzw für nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst. Ob das mit einer Umschulung vereinbar ist bezweifel ich. Die sind in der regel auf 2 Jahre ausgelegt, statt 3 Jahre normaler Ausbildung. Zahlen muss in erster Linie der Kindsvater, der ist für euch beide zuständig. Danach bleibt zu prüfen ob euch evtl noch staatliche Unterstützung zusteht.

von Felica am 08.03.2019, 19:43



Antwort auf: Verletztengeldbezug, Umschulung und schwanger, weiterhin arbeitsunfähig

Um auf die Frage einzugehen, was ich denn will? Ich will wissen welche stelle mich finanziert , wenn ich auf Grund eines Arbeitsunfalls immer noch arbeitsunfähig, jetzt aber gleichzeitig in der neuen Situation bin schwanger zu sein. Oder genauer gefragt: zahlt die Berufsgenossenschaft weiterhin mein Verletztengeld, wenn ich jetzt zusätzlich zur AU auch noch schwanger bin. Oder anders gefragt: beeinflusst die Schwangerschaft die Zahlung von Verletztengeld? Für die die mich missverstanden haben: ich will keine Betreuung bezahlt haben, sondern wissen welche Stelle mich in meiner Situation (die weitab von jeder Schublade ist) finanziert? Berufsgenossenschaft? Arbeitsagentur? Oder wer?

von anlest am 08.03.2019, 20:24



Antwort auf: Verletztengeldbezug, Umschulung und schwanger, weiterhin arbeitsunfähig

gehst du arbeiten wieder. eine schwangerschaft schließt arbeiten nicht aus. die Schwangerschaft hat nix mit dem arbeitsunfall zu tun. solange die diagnose bestand hat erhälst du wie vorher auch verletztengeld. endet die AU endet auch das geld...und du müsstest arbeiten gehen. auch schwanger.

von mellomania am 09.03.2019, 07:09



Antwort auf: Verletztengeldbezug, Umschulung und schwanger, weiterhin arbeitsunfähig

Moment du schreibst doch selber: "was ist mit der Kinderbetreuung nach der Schwangerschaft ? wer muss dann zahlen und was? " Wenn die 78 Wochen rum sind endet Krankengeld. Dann bleibt Hartz 4 und der Vater vom Kind

Mitglied inaktiv - 09.03.2019, 11:17



Antwort auf: Verletztengeldbezug, Umschulung und schwanger, weiterhin arbeitsunfähig

es scheinen mich einige nicht richtig zu verstehen: ich bin arbeitsunfähig durch einen Arbeitsunfall -> die Berufsgenossenschaft MUSS zahlen. Und zwar Verletztengeld solange ich krank bin und dann eine Rente, falls ich nach der AU noch Verletzungen zurückbehalten habe. und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung). das weiss ich alles schon. Aber wer muss etwas zahlen für MICH (nicht für die Betreuung) während der Zeit der Kinderbetreuung sollte ich dann immer noch arbeitsunfähig sein??? Denn: die Berufsgenossenschaft weißt die Verantwortung von sich was mE nicht sein kann. das Arbeitsamt eh nicht, da ich AU hab und meine Krankenkasse übernimmt die Verantwortung auch nicht, da ich AU hab auf Grund von Arbeitsunfall und nicht normal krank geworden bin. bis dato ist alles geregelt. es dreht sich nur um die Zeit nach der Geburt , wo ich immer noch AU haben werde auf Grund von Arbeitsunfall. Hartz IV und Grundsicherung fallen ebenfalls raus. hab ich schon überprüft.

von anlest am 09.03.2019, 11:42



Antwort auf: Verletztengeldbezug, Umschulung und schwanger, weiterhin arbeitsunfähig

Nein, Du verstehst nicht ganz. Das du schwanger bist, tut gar nichts zur Sache. Du bist genauso so zu behandeln wie alle anderen auch. Heißt, bis zur Geburt spielt das ganze erst einmal gar keine Rolle. Da du nicht schwangerschaftsbedingt erkrankt bist, sondern durch einen Unfall, ist die Schwangerschaft etwas was kein bisschen aktuell interessiert und beim EG wirst du behandelt wie wenn du nicht gearbeitet hättest. Also Mindestsatz. Nach der Geburt andere Sache. Aber auch da wirst du weder besser noch schlechter gestellt wie alle anderen auch. Entweder musst du dafür sorgen das wer dein Kind nach dem Mutterschutz betreut oder Du betreust es selbst. Vor dem Problem stehen alle Eltern. Betreust du selbst, zahlt der Staat dir Elterngeld, genau wie allen anderen Eltern auch. Basis-EG gibt es für längstens 12 Monate. In deinem Fall wird es der Mindestsatz von 300 € werden. Du hast ja nichts für ein höheres EG getan, anders wenn du gearbeitet hättest, dann gäbe es davon etwa 65%. Allerdings nur das EG. In deinem Fall kann es sein das die Rente weiter gezahlt wird. da du dein Kind betreuen musst, stehst du auch für nichts anderes zur Verfügung, fraglich also ob es Verletztengeld gibt. Betreut wer anders das Kind, sieht es anders aus. Wer oder wie das Kind dann betreut wird damit du statt der Betreuung an Reha, Umschulung oder ähnlichem teilnehmen kannst, müsst ihr halt selbst klären. Eine Option wäre der Vater geht in EZ, betreut das Kind und bekommt dann EG. Sagt ja niemand das immer die Mutter daheim bleiben muss. Fraglich ist halt ob ihr euch das leisten könnt. Oder ob nicht doch du erst einmal EG beziehst, weiter wieder fit wirst und dann wenn du eine Kinderbetreuung hast deine weitere berufliche Situation in Angriff nimmst. So hart es klingt, es kann halt niemand was dafür das ihr in der aktuellen Situation ein Kind bekommt. Der Gesetzgeber sichert schon einiges ab, aber man selbst ist auch in der Pflicht. was eben nicht geht ist das du sagst, ich betreue das Kind, will weiterhin Lohnersatzzahlungen haben, kann aber nichts dafür tun. Auch eine Mutter die arbeitslos ist muss sich entscheiden, entweder ALG1 oder EG. In jeder anderen Familie muss sich entschieden werden, wer bleibt daheim, übernimmt die Betreuung. oder wenn beide arbeiten wollen, wie lösen wir das Problem Betreuung. Da gibt es ja viele Wege, AuPair, Großeltern, Babysitter, Krippe, Nanny, Tagesmutter usw. Und in allen Fällen muss dafür eben bezahlt werden damit beide Eltern wegen Arbeit zur Verfügung stehen. Ist bei euch dann genau so. Nur der Name des Geldes was man bekommt ist ein anderer.

von Felica am 09.03.2019, 13:11



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