kati7669
Sehr geehrte Frau Bader, ich stehe vor folgendem Problem: Mein Kind wurde im Oktober 2015 geboren, ich habe lediglich bis 31.12.16 Elternzeit beantragt und meinen AG angekündigt, dass ich am 1.1.17 wieder in den Betrieb zurückkehren werde. Ich habe Vollzeit gearbeitet. Aus versch. Gründen muss ich aber noch weitere 2 Monate zu Hause bleiben. Danach möchte ich nur noch in Teilzeit arbeiten und dies meinem AG gleichzeitig mitteilen / beantragen. Wie beantrage ich das am sinnvollsten, ohne dass mir irgendwelche Nachteile entstehen? Für Geburten ab dem 1.7.15 besteht ja generell die Möglichkeit, bis zu 24 Monate nicht genommene Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes zu nehmen. Habe ich diese Möglichkeit? Oder habe ich durch die Beantragung von lediglich etwas über einem Jahr Elternzeit auf meine restlichen Monate verzichtet? Ich verzweifele schon... Ich danke Ihnen bereits jetzt vielmals für Ihre Antwort!! Viele Grüße Kati
Hallo Sie haben keinen Anspruch auf Verlängerung. Aber Sie können die restliche Zeit mit Frist 7 Wo nehmen Liebe Grüsse NB
kati7669
Sehr geehrte Frau Bader, vielen Dank für die Antwort!! D. h. also, wenn mein AG mir die Verlängerung um 2 Monate nicht gewährt, ich dann aber die restliche Elternzeit bis zum 3. Geburtstag meines Kindes dann sofort nehmen könnte unter Einhaltung der 7-Wochen Frist? MUSS der AG mir die restliche Elternzeit dann gewähren oder kann er das auch ablehnen? Ich danke Ihnen sehr für Ihre schnelle Antwort, jetzt ist zumindest noch nicht alles verloren... Viele Grüße Kati
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