Frage: vaterschaft

ich bin in 7 monat schwanger nicht verheiratet. nie zusammen gewohnt. noch keine vaterschaftanerkennung da ich nicht möchte das er irgendwelche rechte hat. wen es zum beispiel um die taufe geht oder ähnlichen. zur zweiten frage es ist mein dtittes kimd was kommt in dez aber letztes ist ein andere vater. der vater von den anderen 2 kindern hat geteiltes Sorgerecht (wegen Aufenthalt in Deutschland ) ich habe das Aufenthaltsbestimmungsrecht der war aber seit feb2017 nicht mehr da auch keine anrufe oder sms. davor kamm er auch nur alle 6 monate oder anruf jetzt aber garnix mehr. kann ich das alleinige Sorgerecht wieder kriegen? und meine tochter wird jetzt zu Kommunion gehen muss er dabei sein?

von ancibanci am 18.08.2017, 12:51



Antwort auf: vaterschaft

Hallo, was genau ist denn die erste Frage? Ob Sie ihn dauerhaft als Vater unterschlagen können? nicht, wenn sie soziale Leistungen beziehen. Und nicht, wenn Sie Ihrem Kind gegenüber die Möglichkeit erhalten wollen, dass diese erbt oder eine Rente bekommt. Bezüglich der Kommunion muss er mit entscheiden, da Sie die gemeinsame Sorge ausüben. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 18.08.2017



Antwort auf: vaterschaft

Ahmm, eigentlich solltest du es eigentlich wissen. oder wie war es bei den anderen Kindern? Du schmeißt ganz schön viel durcheinander. Ohne Vaterschaftsanerkennung gibt es keinen "Vater". Er muss dann keinen Unterhalt zahlen, hat aber auch keine Ansprüche bezüglich Umgang. Dafür kann das Kind nichts erben, bekommt im Falle des Todes des Vaters auch keine Halbwaisenrente. Es gibt schlicht und einfach keinen Vater... Dafür kannst Du aber auch nicht so einfach Unterhaltsvorschuss beantragen, der dir zudem beim Hartz4 aber angerechnet werden würde genau wie bei anderen Sozialgeldern. Sollte der Vater mehrere Kinder haben würde auch das Kindergeld nicht danach gerechnet werden. Fakt ist, für den Gesetzgeber hast du dich selbst verschuldend schwängern lassen und dafür zahlt die Gemeinschaft nicht - mal sehr überspitzt formuliert. Steht dagegen die Vaterschaft fest, sprich der Vater stimmt entweder freiwillig der Vaterschaft zu oder ein Gericht stellt diese fest nach Vaterschaftstest usw.. dann muss der Vater Unterhalt zahlen. Mindestens für das Kind, wenn er kann auch für dich (mindestens die ersten 3 Jahre). Kann er keinen Kinderunterhalt zahlen, dann springt der Staat ein und holt sich das Geld irgendwann eben wieder sollte der Vater zahlungsfähiger werden. Auch Erbschaft usw wäre dann möglich - selbst dann wenn Kind und Vater nie was miteinander zu tun haben. Mit Vaterschaftsfeststellung hat der Vater dann auch ein recht auf Umgang - mehr damit aber erst einmal nicht. Das alleinige Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht hast dann immer noch du. Er kann aber das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Dafür muss er aber selbst tätig werden. Dann könnte er bestimmte Dinge mitbestimmen, aber auch nicht alles. Werdet ihr euch in einigen Dingen nicht einig, dann kann auch ein Gericht das klären. Ebenso wenn der Vater nicht "auffindbar" ist du aber dringend eine bestimmte Entscheidung benötigt. Umgang muss er aber keinen wahrnehmen wenn er nicht will. Wenn er mehrere Jahre so gar nichts mit dem Kind zu tun haben will, dann kannst du versuchen das alleinige Sorgerecht wieder zu bekommen. Geht dann über das Gericht. Nur wegen einem halben Jahr machen die aber sicherlich nichts. Ob der Vater sich in Deutschland aufhält oder wo der Pfeffer wächst ist völlig egal für das Sorgerecht. Auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann man loslösen vom Sorgerecht. Meistens ist es eh so das einer stillschweigend das eben freiwillige dem anderen über lässt - in eurem Fall eben der Vater der älteren Kindern dir. Wenn ihm dann nach ein paar Jahren einfällt, och er will es jetzt doch plötzlich, dann muss er das schon recht genau begründen. In den meisten Fällen ist das dann ein hoffnungsloser Fall für die Väter. Außer die Mutter zeigt sich mehr wie unfähig oder meint einen "Dauer-Kleinkrieg" führen zu müssen der auf Kosten der Kinder geht.

Mitglied inaktiv - 18.08.2017, 15:50



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