Moe2017
Sehr geehrte Frau Bader, ich werde voraussichtlich ab Mitte September bis Juli nächsten Jahres in Elternzeit gehen. Ich habe einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr. Nun hat mein Arbeitgeber richtiger Weise festgestellt, dass der Anspruch für 3 Monate (Oktober-Dezember), also um 7 Tage nach Paragraph 17 (1) BEEG gekürzt wird. Weiterhin fügt er jedoch hinzu, dass mein geplanter und genehmigter Urlaub der in die Elternzeit fällt ebenfalls gekürzt wird, sodass die Kürzung bis 31.12.2017 insgesamt 11 Tage betrifft. Begründung dafür ist, dass die aufgrund der Elternzeit eintretende Nichterfüllbarkeit dieser Urlaubsansprüche nicht ihm zuzurechnen sind und es wird auch keine Nachgewährung dieser Urlaubstage nach Ende der Elternzeit erfolgen. Bezogen wird sich bei dieser Verfahrensweise auf das Urteil des BAG vom 09.08.1994-9 AZR 384/92 Ist dies rechtens? Falls nicht könnten Sie mir dies bitte mit der entsprechenden Rechtsgrundlage begründen? Danke im Voraus. LG
Hallo, die genannte Entscheidung bezieht sich auf ein BV. EZ ist kein BV. Der Urlaubsanspruch bleibt bestehen. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Es ist rechtens, dass der Urlaubsanspruch um 3/12 gekürzt wird. Es ist m.E. nicht rechtens, den für die Elternzeit geplanten Urlaub als genommen zu rechnen, weil die Elternzeit keine Freistellung infolge von Schwangerschaft ist. Das Urteil bezieht sich auf Urlaub, der beantragt und genommen wurde und in eine Zeit fällt, in der man wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft nicht arbeiten darf. In der Elternzeit dagegen ruht das Arbeitsverhältnis.
Mitglied inaktiv
Völliger blödsinn, soll der AG mal die Grundlage heraussuchen... Mir ist keine bekannt. Kürzung ja aber nicht Anrechnung von geplantem Urlaub :-)
SumSum076
Das Urteil bezieht sich nur auf den Mutterschutz. Die Elternzeit ist im BEEG, der Urlaub im § 17 geregelt. Absatz 1: Urlaub kann gekürzt werden (macht der AG ja) Absatz 2: Urlaub, den man vor der EZ nicht bekommen/genommen hat, ist nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Gruß Sabine
Moe2017
Ich verstehe diese Logik auch nicht. Hätte ich meine 30 Tage in diesem Zeitraum geplant wären die alle verfallen. Das ist doch total ungerecht. Muss man seine Schwangerschaft/Elternzeit also vor dem Jahresurlaub planen ;-) :-( Das BAG hatte mit Urteil vom 09.08.1994 (Az.: 9 AZR 384/92) in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass der Arbeitgeber zum einen mit der Festlegung des Urlaubszeitraums alles zur Leistung erforderliche getan habe und zum anderen von der Pflicht zur Urlaubsgewährung frei werde, wenn nachträglich durch das Beschäftigungsverbot eine Urlaubsfreistellung nicht mehr möglich ist. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Urlaubsfreistellung sei dadurch ersatzlos untergegangen und muss nicht neu festgesetzt oder wieder gutgeschrieben werden. Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des BAG nicht mehr haltbar (Urteil vom 09.08.2016, Az.: 9 AZR 575/15). Begründet wird dies mit der Einführung des § 17 Satz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG), welcher beim Urteil im Jahr 1994 noch nicht in Kraft getreten war. § 17 Satz 2 MuSchG regelt, dass die Betroffene den nicht genommenen Resturlaub nach Ablauf der Fristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen kann, wenn sie ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten hat. Kurzer Exkurs: Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 17 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für den Fall der an den Mutterschutz anschließenden Elternzeit. Mit diesem neuen Urteil ist das alte sowieso hinfällig oder? Ich bin mir nun leider nicht sicher, ob sich mein AG mit der einfachen Begründung, dass es sich um kein BV handelt zufrieden gibt. =(
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