Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Urlaubsanspruch während zweiter Mutterschutzzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Urlaubsanspruch während zweiter Mutterschutzzeit

hoppelhäschen

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Sehr geehrte Frau Bader, Im September 2012 habe ich Aufgrund einer erneuten Schwangerschaft die Elternzeit für mein erstes Kind vorzeitig beendet und direkt in den Mutterschutz gegangen. Zuschuß Krankenkasse sowie Zuschuss Arbeitgeber während MS ist soweit alles klar.... nur : Die Diskusion : Habe ich nun während der neuen Mutterschutzzeit Anspruch auf Urlaub sowie Urlaubsgeld für die Zeit von 6 Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach??? Bis jetzt habe ich die Aussage von meinem Arbeitgeber, das er diesbezüglich noch keine Aussage von den Behörden hat und er auch nichts finden kann, das ich Anspruch Hätte.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Man muss dabei folgendes unterscheiden: im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Liebe Grüsse, NB


SumSum076

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Anspruch auf Urlaub - selbstverständlich, denn das Beschäftigungsverbot gemäß des MuSchG sind Beschäftigungszeiten. Wie beim ersten Mutterschutz auch! Dazu bedarf es keiner gesonderten Regelung! Wo steht denn im MuSchG, dass ein zweiter Mutterschutz anders zu behandeln wäre, wie der erste? Mutterschutz ist Mutterschutz! Von der Thematik her....stellt euch vor, deine Elternzeit wäre ganz normal ausgelaufen. Dann wärst du wieder arbeiten gegangen, irgendwann schwanger und irgendwann wieder Mutterschutz (mit allem drum und dran). Bei der Elternzeitunterbrechung ist es das gleiche - nur kürzer! Elternzeitende - Rückfall auf den alten Vertrag - Einsetzen des Mutterschutz (mit allem drum und dran) Urlaubsgeld....das hängt vom Vertrag ab! Gruß Sabine


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