Guten Abend,
welche Kündigungsfrist muss ich als Arbeitnehmerin einhalten, wenn ich nach der Elternzeit nicht zurückkehren möchte? (Kleinbetrieb, 6 Mitarbeiter)
Wie verhält es sich mit dem Urlaubsanspruch? Ich war während der 1. Schwangerschaft im Beschäftigungsverbot und bin seit der Geburt in Elternzeit (derzeit in der 3. Elternzeit (3 Kinder), die nahtlos ineinander über gingen). Habe ich noch den Urlaubsanspruch aus 2012? Mueßte der Arbeitgeber diesen im Falle einer Kündigung ausbezahlen? Wenn ja, wie wird dieses berechnet?
Ich habe das 3. Elternjahr aller Kinder bis zum 8. Lebensjahr geschoben. Kann ich dieses auch bei einem Arbeitgeberwechsel später noch nehmen oder verfällt der Anspruch komplett?
Vielen Dank im Voraus!
von
Feenzauber
am 12.02.2017, 23:25
Antwort auf:
Urlaubsanspruch, Kündigungsfrist nach Elternzeit
Hallo,
wenn Sie zum Ende der Elternzeit kündigen möchten, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.
Die Urlaubsansprüche haben Sie noch, diese muss der Arbeitgeber im Fall einer Kündigung ausbezahlen.
Für die Kinder, die vor August 2015 geboren sind, müssen Sie die übertragenen zwölf Monate neu beantragen und haben keinen Anspruch, für die danach geborenen Kinder haben Sie einen Anspruch.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 14.02.2017
Antwort auf:
Urlaubsanspruch, Kündigungsfrist nach Elternzeit
Du kannst mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen oder alternativ ganz normal unter Einhaltung deiner individuellen Kündigungsfrist (ist vertraglich etwas vereinbart?).
Eventueller Resturlaub ist auszubezahlen.
Nicht genommene Elternzeit kann nur mit zum neuen Arbeitgeber genommen werden bei Geburten ab 01.07.2015.
von
chrissicat
am 13.02.2017, 05:12
Antwort auf:
Urlaubsanspruch, Kündigungsfrist nach Elternzeit
Vielen Dank für die Antwort.
Das ist ja aergerlich, dass man nicht für alle drei die Elternzeit aufsparen kann. Im ungünstigsten Fall verschenke ich zwei Jahre.
von
Feenzauber
am 13.02.2017, 09:43
Antwort auf:
Urlaubsanspruch, Kündigungsfrist nach Elternzeit
ist es nicht so, dass man seit 1.7.15 zwei Jahre übertragen kann, vorher nur ein Jahr?
Will man EZ nach dem 3. Geburtstag anmelden bei einem neuen AG muss man ggf. eine Bescheinigung über schon genommene EZ vom alten AG vorlegen lt Gesetz (BEEG §16)
LG
Lilly
Mitglied inaktiv - 13.02.2017, 10:43
Antwort auf:
Urlaubsanspruch, Kündigungsfrist nach Elternzeit
In wie weit Du da noch Rest-Ez hast kommt darauf an was Du Deinem AG gemeldet hast. Grundsätzlich ist es so, das man bei Geburten bis Juli 2015 sich bis zu 12 Monate aufheben konnte der EZ - wenn man dieses vorher dem AG auch so gesagt hat. bei Geburten ab Juli 2015 gehen sogar bis zu 24 Monate. heißt, so oder so mindestens 3, evtl auch 4 Jahre Rest-EZ könntest Du, weil Du geschrieben hast Du hast sie dir übertragen lassen - bei deinem AG noch geltend machen. ABER!!! ein neuer AG ist nicht an das gebunden was Du mit deinem jetzigen vereinbart hast, das müsstest Du also neu mit diesem klären.
Wegen Kündigung, da musst Du 3 Monate zum Ende der EZ kündigen. Solange du in der EZ bist, kannst Du mit dem normalen Kündigungsfristen welche Du sonst auch hättest kündigen.
Und klar muss Resturlaub ausgezahlt werden sofern Du den nicht nehmen kannst. Sofern Du die EZ entsprechend zum neuen Mutterschutz beendet hattest bei den Kindern, würde der daraus entstehenden Urlaubsanspruch auch gelten. frage wäre aber, hast Du jeweils zum neuen Mutterschutz die laufende EZ unterbrochen und damit dann auch volles Mutterschutzgeld bekommen ja oder nein. Falls nicht, warst Du gleichzeitig im Mutterschutz und in der EZ - ob daraus Urlaubsanspruch besteht kein Ahnung. Ich würde mal aus dem Bauch heraus sagen, vorgeburtlich nicht, nach der Geburt aber durchaus. Würde ich auch abklären. Ebenso was dein AG denn der KK gemeldet hat - wegen Elternzeit.
Mitglied inaktiv - 13.02.2017, 17:09