Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Unterhaltsvorschuss

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Unterhaltsvorschuss

Mitglied inaktiv

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Sehr geehrte Frau Bader, ich habe folgende, allgemeine Frage zum Unterhaltsvorschuss: Entfällt der Anspruch auf diesen, wenn eine Frau sich wissentlich und absichtlich und nach Absprache von jemandem hat schwängern lassen, dessen Identität ihr nicht bekannt war, da sie zwar ein Kind wollte, aber keinen Mann dazu? Nach meinem Dafürhalten wären die Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gegeben, da der biologische Vater nunmal nicht herangezogen werden kann. Allerdings war dies genauo beabsichtigt, was wiederum ein Grund sein könnte, den Anspruch mit der Begründung "selber schuld" abzulehnen. Besten Gruß, Renate


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, das Poblem ist doch ein anderes: der Staat zahlt nur, wenn der Vater dies nicht kann. Wenn die Mutter den Vater nicht kennt, dann ist das, hart formuliert, ihr Problem. Denn der Staat kann die finanziele Situation des Vaters nicht prüfen.Da wird sie nichts bekommen. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Da fällt mir nichts mehr zu ein,sorry!!!!!!


Mitglied inaktiv

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Hallo Frau Bader, nein, so kann das nicht stimmen. Meine Freundin erhält Unterhaltsvorschuss, da sie den Vater ihres Kindes nicht kennt und daher den Unterhalt nicht eintreiben kann. Ob er zahlungsfähig ist oder nicht, ist nicht bekannt und spielt auch keine Rolle. Ausschlaggebend ist, daß sie keinen Unterhalt erhält und auch keine Möglichkeit hat, ihn einzufordern. Was mich nun interessiert ist, ob es Hinderungsgrund ist, wenn das Nichtbekanntsein des Vaters absichtlich herbeigeführt wurde.


Mitglied inaktiv

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Natürlich bekommt man Unterhaltsvorschuss, wenn der Vater nicht bekannt ist!! Erst Infos holen, dann beraten!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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§ 1 Berechtigte (1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfalleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer 1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und 3. nicht oder nicht regelmäßig a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält. § 6 UhVorschG Auskunfts- und Anzeigepflicht (1) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.


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