Gerit77
...haben bezüglich meiner Frage siehe unten insofern miteinander zu tun, als dass er (mein geschiedener Mann) auf Grund seiner schlechten finanziellen Lage nur den Mindestsatz zahlen kann und der ist, so weit ich weiß, in der Höhe des Unterhaltsvorschusses. (?) Gerit
Hallo, nein, das richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. ich sag ja, Sie müssen sich anwaltlich beraten lassen. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
das kommt doch auf sein gehalt an. http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2011/Duesseldorfer_Tabelle_2011.pdf die besagt, bei anrechenbarem einkommen von minimum gehalt 1500€ netto muß er für das junge kind 225€ und für kind2 272€ zahlen, gesamt 497€. aktuell zahlt er aber wesentlich weniger, nämlich nur 313€, die du auch als unterhaltsvorschuss bekommen würdest. verlangen kannst du viel, bekommen wirst du m.e. wenig, wenn er nicht zahlungsfähig ist. du kannst einen anwalt aufsuchen und ausrechnen lassen oder eine beistandschaft beim jugendamt einrichten. die lassen sich seine einkommensbelege vorlegen und rechnen dann den kindesunterhalt aus.
Gerit77
...eben....deshalb bin ich froh, wenn er den Mindestsatz pünktlich zahlt und auch das ist nicht immer der Fall...Meine Unsicherheit bestand nur darin, ob ich die höhere Zahlung ("...") von 180 Euro ab dem 6. Lj "einfordern" kann. Ich hab ihn aber zwischenzeitlich davon schon in Kenntnis gesetzt. Viele Grüße, Gerit.
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