Mitglied inaktiv
Hallo Fr. Bader Ich möchte gern wissen, wie es ist, wenn ein fast 11 jähriges uneheliches Kind, dessen Eltern längst getrennt sind,mit der Unterhaltzahlung vom Vater weiter geht. Das Kind hat vor kurzem von einer Leihoma bzw. sehr gute Freundin von der Kindesmutter 30.000 Euro geerbt. Dieses Geld ist für das 11 jährige Kind bedacht. Das Geld ist nun im besitz des Kindes bzw. Kindesmutter. Der Kindesvater ist Alleinverdiener und kommt für andere 2 weitere Kinder und dessen Frau auf und für das getrenntlebende Kind. Muss der Vater trotzdem den (vollen) Unterhalt zahlen, trotz das das Kind im eigenen Besitz von 30.000 Euro ist? Ich mein, ich finde das sehr ungerecht, da hat das Kind bzw. die Kindesmutter viel geld und trotzdem muss der KV den vollen Unterhaltsatz zahlen. Kann man da was erreichen? Es würde mich sehr freuen wenn Sie mir antworten könnten. Vielen Dank
Hallo, das Vermögen nicht, evtl. anteilig den Ertrag, also die Zinsen. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
ich fände es sehr ungerecht, sollte es anders sein. meine tochter ist 12, sollte sie jetzt erben, würde ich das geld als mutter so anlegen, daß sie mit 18 NOCH mehr davon hat, dann erübrigt sich deine frage. ich denke, die mutter ist auch dazu verpflichtet, das geld zu verwalten. immer dieser neid!!!
Mitglied inaktiv
Soviel ich weiß hat der Kindesunterhalt nichts mit dem Vermögen zutun. Der Vater muss trtzdem zahlen egal wieviel die Kindesmutter oder das Kind besitzen.
Mitglied inaktiv
Mein Sohn bekam nach seiner Geburt auch viel Geld von meinen Eltern überschrieben. Und NATÜRLICH muss sein Vater trotzdem zahlen. Ist doch schön fürs Kind, dass es später eine gute Basis hat und wäre ja noch schöner, wenn die Mutter das Geld des Kindes für alltägliches ausgeben muss, damit der Vater geschont wird...
Mitglied inaktiv
Da kommt wohl § 1602 BGB in betracht. Dazu kommt. Das Erbe selbst darf sicher nicht dafür herangezogen werden, um das Kind zu unterhalten. Man könnte evtl. darüber diskutieren, ob die Erträge aus dem Erbe als Einkommen angerechnet werden dürfen. Wobei ich im Internt folgenden Satz gefunden habe: "Besitzt das minderjährige Kind Vermögen, so ist es nicht zum Verbrauch dieses Vermögens verpflichtet. Es muß sich nur den Vermögensertrag auf den Barunterhalt anrechnen lassen ( § 1602 Abs. 2 BGB ), im Regelfall jedoch lediglich zu ½." Je nachdem wir das Erbe angelegt wurde, könnte es sich bei 100% Anrechnung um ca. 40 EUR / mtl. handeln. Ehrlich: DAS wäre mir persönlich zu blöd, zu peinlich, meinem Kind gegenüber. Viele Grüße Désirée
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Danke für die Antworten :-) lg Caddia
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