silke81
Hallo Frau Bader, ich hatte für meinen Sohn drei Jahre Elternzeit (bis 06.12.14) beantragt, nun erwarte ich anfang November mein zweites Kind. Ich habe für die Zeit vom 06.12.12-06.12.14 einen befristeten Arbeitsvertrag für einen Minijob bei meiner Arbeitgeberin. Eine Freundin sagte mir wenn ich die Elternzeit unterbreche brauche ich den Minijob nicht extra kündigen da er sich ja nur auf die Elternzeit beschränkt. Stimmt das? Kann ich die Elternzeit unterbrechen um den vollen Mutterschutz in Anspruch zu nehmen? Ist das dritte Jahr Elternzeit für meinen Erstgeborenen damit verloren oder kann ich das dritte Jahr hinten an die Elternzeit des Neugeborenen anhängen? Fragen über Fragen ich hoffe Sie können mir helfen. Vielen Dank Silke81
Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Mitglied inaktiv
Du kannst die EZ zum Tag vor dem Neuen Mutterschutz beenden und bekommst dann auch den vollen Zuschuss zum Mutterschutzgeld. Wenn sich der Minijob wirklich auf die EZ beschränkt brauchst Du den auch nicht extra kündigen, sehe ich genauso. Das dritte Jahr kannst Du Dir aufsparen und übertragen lassen, dies bedarf jedoch der Zustimmung des Arbeitgeber. LG Sabine
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