Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

umgangsrecht nach langer trennung

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: umgangsrecht nach langer trennung

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hallo, mein mann ist us ami und zur zeit im irak. er war jetzt nach 7 monaten fuer 2 wochen auf urlaub da. er ist jetzt wieder im irak und kommt voraussichtlich erst im januar 2007 wieder. unser sohn ist jetzt 16 monate und er hatte kaum interesse an seinem papa. er hing die ganze zeit an meinem rockzipfel und mein mann war sehr sauer. ich will mich von meinem mann trennen. wie sieht dann sein umgangsrecht aus? ich moechte daniel nicht allein mit meinem mann mitgehen lassen, weil daniel dann die ganze zeit weinen wuerde und ich weiss, dass mein mann ihn dann anschreien wuerde. hat er ja auch in seinem urlaub gemacht. hab ich eine chance darauf zu bestehen, dass mein mann daniel in der ersten zeit erstmal nur in meiner gegenwart sieht oder muss ich meinen sohn einfach mitgehen lassen? wie ist es mit dem auszug? muss ich meinen mann um zustimmung bitten, wenn ich ca. 70 km von unserer jetzigen wohnung entfernt umziehen moechte? gruss sylvia


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat. Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es mitnehmen. Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt. Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen. Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen. Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat. Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt. Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden. Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt: - bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden - bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag - Übernachtung erst ab Schulreife Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig. Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat. Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind). Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage. Zum Umzug: bitter gesagt: was will er tun, wenn Sie in seiner Abwesenheit umziehen? Gruß, NB


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